Baden. 73
II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener, und be-
sondere Zusicherungen.
8 7. Die staatsbürgerlichen Rechte der Badener sind gleich in jeder
Hinsicht, wo die Verfassung nicht namentlich und ausdrücklich eine Aus-
nahme begründet.
Die Großherzoglichen Staats-Minister und sämtliche Staatsdiener
sind für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich.
8. Alle Badener tragen ohne Unterschied zu allen öffentlichen
Lasten bei. Alle Befreiungen von direkten oder indirekten Abgaben
bleiben aufgehoben.
5 9.1) Alle Staatsbürger ohne Unterschied der Religion haben zu
allen Civil= und Militärstellen und Kirchenämtern ihrer Konfession gleiche
Ansprüche.
Alle Ausländer, welchen Wir ein Staats-Amt konferieren, erhalten
durch diese Verleihung unmittelbar das Indigenat.
10. Unterschied in der Geburt und der Religion begründet mit
der für die standesherrlichen Familien durch die Bundes-Akte gemachten
Ausnahme, keine Ausnahme der Militär-Dienstpflicht.
11. Für die bereits für ablöslich erklärten Grundlasten und Dienst-
pflichten und alle aus der aufgehobenen Leibeigenschaft herrührenden
Abgaben soll durch ein Gesetz ein angemessener Abkaufs-Fuß reguliert
erden.
5 12. Das Gesetz vom 14. August 1817, über die Wegzugs-Freiheit,
wird als ein Bestandteil der Verfassung angesehen.
5 13. Eigentum und persönliche Freiheit der Badener stehen für
alle auf gleiche Weise unter dem Schutze der Verfassung.
14. Die Gerichte sind unabhängig innerhalb der Erenzen ihrer
Kompetenz.
Alle Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtssachen müssen von den
ordentlichen Gerichten ausgehen.
Der Großherzogliche Fiskus nimmt in allen aus privatrechtlichen
Verhältnissen entspringenden Streitigkeiten Recht vor den Landes-
Gerichten.
Niemand kann gezwungen werden, sein Eigentum zu öffentlichen
Uweclen abzugeben, als nach Beratung und Entscheidung des Staats-
inisteriums, und nach vorgängiger Entschädigung. « ·
15. Niemand darf in Kriminal-Sachen seinem ordentlichen Richter
entzogen werden.
lemand kann anders als in gesetzlicher Form verhaftet und länger
als zweimal vierundzwanzig Stunden im Gefängnis festgehalten werden,
ohne über den Grund seiner Verhaftung vernommen zu sein.
Der Großherzog kann erkannte Strafen mildern oder ganz nach-
lassen, aber nicht schärfen.
*16. Alle Vermögens-Konfiskationen sollen abgeschafft werden.
F 17. Die Preßfreiheit wird nach den künftigen Bestimmungen der
Bundes-Versammlung gehandhabt werden.
1) Gesetz vom 17. Februar 1849.