Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Baden. 77 
2. wenn über das Vermögen eines Wahlberechtigten der Konkurs 
eröffnet ist, während der Dauer des Konkursverfahrens; 
3. wenn der Wahlberechtigte, den Fall eines vorübergehenden Un- 
glũcks ausgenommen, eine Armenunterstützung aus öffentlichen 
Mitteln bezieht oder im letzten der Wahl vorausgegangenen 
Jahre bezogen hat; die Befreiung von der Entrichtung des für 
den Besuch öffentlicher Unterrichtsanstalten schuldigen Entgelts 
und die unentgeltliche Beschaffung der für die Besucher solcher 
Anstalten erforderlichen Unterrichtsmittel gilt nicht als Armen- 
unterstützung; 
wenn der Wahlberechtigte trotz rechtzeitiger Mahnung und ohne 
Stundung erhalten zu haben bei Abschluß der Wählerliste mit 
der Entrichtung einer ihm für das vorausgegangene Steuer- 
jahr gegenüber dem Staat oder der Gemeinde obliegenden 
direkten Steuer im Rückstand ist. 
§* 36 1). Alle wahlberechtigten Staatsangehörigen sind wählbar, 
ausgenommen diejenigen, welche im Zeitpunkte der Wahl das dreißigste 
Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder auf welche § 35 Ziffer 1 
bis 3 Anwendung findet. 
Die Vorsteher und Beamten der Bezirksämter, der Amtzsgerichte 
und Notariate, sowie der Bezirksbehörden der Steuer-, Zoll-, Domänen-, 
Forstverwaltung, der staatlichen Hochbau-, Wasserbau-, Straßenbau-, 
und Eisenbahnverwaltung, die Bezirksärzte, Bezirkstierärzte und die 
Ortsgeistlichen sind in einem Wahlbezirke nicht wählbar, welchem ihr 
Dienstbezirk ganz oder teilweise angehört. 
3 372). Sämtliche Abgeordnete der zweiten Kammer werden in 
Zeiträumen von vier Jahren neu gewählt (Landtagsperiode). 
Die periodische Wahl findet gleichzeitig für sämtliche Abgeordnete 
an einem vom Großherzog zu bestimmenden Tage statt. 
Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage der 
periodischen Neuwahl vier Jahre umflossen sind. 
* 38 2). Im übrigen werden die Vorschriften über die Ausübung 
des Wahlrechts zu beiden Kammern, insbesondere über die Wahlkreise 
und das Wahlverfahren, durch besonderes Gesetz geordnet. 
&39 ). Auf die durch Wahl, durch Ernennung oder durch Berufung 
als Stellvertreter begründete Mitgliedschaft im Landtag kann durch 
schriftliche Erklärung Verzicht geleistet werden. Dieselbe ist bei ver- 
ammeltem Landtage dem Präsidenten der betreffenden Kammer, sonst 
dem Präsidenten des Staatsministeriums abzugeben. Ein Widerruf des 
rechtsgültig erklärten Verzichts findet nicht statt. 
Ist ein gewähltes oder ernanntes Mitglied des Landtags durch 
Tod, Verzicht oder durch Wegfall einer für die Wählbarkeit maß- 
gebenden Voraussetzungen ausgeschieden, so hört die Mitgliedschaft des 
4rl 
1) Gesetz vom 24. August 1904. 
*) Gesetz vom 24. August 1904. 
*) Gesetz vom 24. August 1904. 
) Gesetz vom 24. August 1904.
	        
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