Baden. 79
8 51. Es besteht ein ständischer Ausschuß aus dem Präsidenten
der letzten Sitzung und drei anderen Mitgliedern der ersten und sechs
Mitgliedern der zweiten Kammer; dessen Wirksamkeit auf den nament-
lich in dieser Urkunde ausgedrückten Fall oder auf die von dem letzten
Landtag mit Genehmigung des Großherzogs an ihn gewiesenen Gegen-
ständen beschränkt ist.
Dieser Ausschuß wird vor dem Schlusse des Landtags, auch bei
jeder Vertagung desselben, in beiden Kammern durch relative Stimmen-
mehrheit gewählt. Jede Auflösung des Landtags zieht auch die Auf-
lösung des, wenn gleich schon gewählten, Ausschusses nach sich.
* 52. Die Kammern können sich weder eigenmächtig versammeln,
noch nach erfolgter Auflösung oder Vertagung beisammen bleiben und
beratschlagen.
IV. Wirksamkeit der Stände.
* 53. Ohne Zustimmung der Stände kann keine Auflage aus-
geschrieben und erhoben werden.
* 54. Das Auflagen-Gesetz wird in der Regel für zwei Jahre ge-
geben. Solche Auflagen jedoch, mit denen auf längere Zeit abgeschlossene
erträge in unmittelbarer Verbindung stehen, können vor Ablauf des
betreffenden Kontraktes nicht abgeändert werden.
#*55. Mit dem Entwurf des Auflagen-Gesetzes wird das Staats-
Budget und eine detaillierte Ubersicht über die Verwendung der ver-
willigten Gelder von den früheren Etats-Jahren übergeben. Es darf
darin kein Posten für geheime Ausgaben vorkommen, wofür nicht eine
schriftliche, oon einem Mitgliede des Staats-Ministeriums kontrasignierte,
Versicherung des Großherzogs beigebracht wird, daß die Summe zum
wahren Besten des Landes verwendet worden sei oder verwendet werden
e.
*56. Die Stände können die Bewilligung der Steuern nicht an
Bedingungen knüpfen.
5 57. Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehen gültig ge-
macht werden. Ausgenommen sind die Anlehen, wodurch etatsmäßige
Einnahmen zu etatsmäßigen Ausgaben nur antizipiert werden, sowie
die Geldaufnahmen der Amortisationskasse, zu denen sie, vermöge ihres
Fundations-Gesetzes, ermächtigt ist. ·
Für Fälle eines außerordentlichen unvorhergesehenen dringenden
Staatsbedürfnisses, dessen Betrag mit den Kosten einer außerordentlichen
ersammlung der Stände nicht im Verhältnis steht, und wozu das
Kredit-Votum der Stände nicht reicht, ist die Zustimmung der Mehrheit
des Ausschusses hinreichend, eine Geld-Aufnahme gültig zu machen.
Dem nächsten Landtag werden die gepflogenen Verhandlungen vor-
egt.
J358. Es darf keine Domäne ohne Zustimmung der Stände ver-
äußert werden. Ausgenommen sind die zu Schuldentilgungen bereits
beschlossenen Veräußerungen, Ablösungen von Lehen, Erbbeständen,
Gülten, Zinsen, Frohndiensten, Verkäufe von entbehrlichen Gebäuden,