Baden. 83
oder schweren Gefährdung der Sicherheit oder Wohlfahrt des Staates
förmlich anzuklagen.
Ein solcher Beschluß erfordert die in den 88 64 und 73 für Ver—-
fassungsänderungen vorgeschriebene Stimmenzahl; die Zurücknahme des-
selben kann mit einfacher Stimmenmehrheit geschehen.
Das Anklagerecht der zweiten Kammer wird durch die Entfernung
des Angeklagten vom Dienste, mag sie vor oder nach erhobener Anklage
erfolgen, nicht aufgehoben.
Im Falle der Verurteilung ist die Entlassung des Angeklagten aus
dem Staatsdienste zu erkennen.
Diese Folge der Verurteilung kann nur auf Antrag oder mit Zu-
stimmung der Stände wieder aufgehoben werden.
Ülber etwaige Entschädigungsforderungen steht dem Staatsgerichts-
hof keine Entscheidung zu. ·
§67h1).DaSRichteramtüberdieimvorlgen Paragraphen er-
wähnte Anklage übt die erste Kammer als Staatsgerichtshof in Ver-
bindung mit dem Präsidenten des obersten Gerichtshofs und acht weitern
Richtern aus, welche aus den Kollegialgerichten durch das Los bezeichnet
und der ersten Kammer beigeordnet werden. ·
Dem Angeklagten und den Vertretern der Anklage steht ein Ab-
lehnungsrecht zu. 6
Der Präsident der ersten Kammer hat den Vorsitz. Sein Stell-
vertreter ist der Präsident des obersten Gerichtshofes. ·
Das Nähere über die Bildung des Staatsgerichtshofes, sowie das
Verfahren bei demselben wird durch ein gemeines Gesetz bestimmt.
672). Wird ein Minister oder ein Mitglied der obersten Staats-
behörde beschuldigt, zugleich mit den in § 67 a erwähnten Verletzungen,
oder auch ohne eine solche, ein Staatsverbrechen oder ein gemeines Ver-
brechen durch Mißbrauch seines Amts begangen zu haben, so ist die zweite
mmer befugt, zu beantragen, daß der Staatsgerichtshof den Be-
schuldigten wegen dieses Vergehens vor das zuständige ordentliche Straf-
gericht zur Aburteilung verweise. «
Dieser Antrag ist in den in § 67 a vorgeschriebenen Formen zu be-
schließen und mit der Anklage, wo eine solche stattfindet, zu verbinden,
andernfalls aber selbständig bei dem Staatsgerichtshof zu stellen.
*# 67d „). Die während der Ständeversammlung von der zweiten
Kammer beschlossene Anklage wird auch nach der Vertagung oder dem
Schlusse des Landtages von den erwählten Kommissären verfolgt und
die erste Kammer gilt in Beziehung auf diesen Gegenstand nicht als
vertagt oder geschlossen.
„Dasselbe gilt von der Auflösung der Ständeversammlung, jedoch
wird die Schlußverhandlung und Entscheidung über die Anklage bis nach
lauf der in § 44 der Verfassungs-Urkunde festgesetzten Frist verschoben.
5 67e ). Hat zur Zeit der Einberufung einer neuen, Stände-
1) Gesetz vom 20. Februar 1868.
6) Gesetz vom 20. Februar 1868.
6) Gesetz vom 20. Februar 1868.
*) Gesetz vom 20. Februar 1868.
#