84 Baden.
versammlung der Staatsgerichtshof das Urteil noch nicht gefällt, so wird
derselbe neu gebildet und die zweite Kammer wählt aufs neue die Kom-
missäre zur Vertretung der Anklage.
Erfolgt jetzt eine abermalige Auflösung, so bleibt die von der zweiten
Kammer gewählte Kommission zur Vertretung der Anklage ermächtigt
und ebenso der Staatsgerichtshof in dem früheren Bestand.
5* 67k 1). Das Recht der Anklage erlischt drei Jahre von dem Zeit-
punkte, wo die verletzende Handlung zur Kenntnis des Landtags ge-
kommen ist, wenn die zweite Kammer jenes Recht nicht wenigstens
durch den Beschluß, den Antrag auf Erhebung einer Anklage in Betracht
zu ziehen, gewahrt hat.
Die Anklage kann ferner nicht mehr erhoben werden, wenn die
Mehrheit der zweiten Kammer jene Handlung gebilligt hat.
5 67 g#2). Verordnungen und Verfügungen des Großherzogs, welche
sich auf die Regierung und Verwaltung des Landes beziehen, sind in
der Urschrift von den zustimmenden Mitgliedern der obersten Staats-
behörde zu unterzeichnen und gelten nur als vollziehbar, wenn die Aus-
fertigung von einem Minister gegengezeichnet ist.
V. Eröffnung der Ständischen Sitzungen, Formen der Beratungen.
§#68. Jeder Landtag wird in den für diesen Fall vereinigten Kammern
vom Großherzog in Person, oder von einem von Ihm ernannten Kom-
missär eröffnet und geschlossen.
69 2). Sämtliche neu eintretende Mitglieder schwören bei Er-
öffnung des Landtags folgenden Eid:
schwöre Treue dem Eroßherzog, Gehorsam dem Gesetze,
Beobachtung und Aufrechterhaltung der Staatsverfassung, und in
der Ständeversammlung nur des ganzen Landes allgemeines Wohl
und Bestes, ohne Rücksicht auf besondere Stände oder Klassen,
wech meiner inneren Uberzeugung zu beraten: So wahr mir Gott
belfe!
704). Die Annahme eines Entwurfs, sowie die Ablehnung eines
landesherrlichen Vorschlags können in jeder Kammer sowohl nach Vor-
beratung in einem besonderen Ausschusse, als auch ohne solche erfolgen,
letzteres aber nur auf Grund einer zweimaligen, durch eine Zwischenzeit
von mindestens drei Tagen getrennten Beratung und Abstimmung.
Ein von der einen Kammer an die andere gebrachter Entwurf oder Vor-
schlag kann mit Verbesserungsvorschlägen an die andere Kammer zurück-
gegeben werden.
*71). Zur Gültigkeit der Beschlußfassung einer Kammer ist, wo
nicht ausdrücklich Ausnahmen festgesetzt sind, die Zustimmung der ab-
waen Maehrheit der in gesetzlicher Anzahl anwesenden Mitglieder er-
orderlich.
1) Gesetz vom 20. Februar 1868.
1) Gesetz vom 20. Februar 1868.
2) Gesetz vom 17. Februar 1849.
") Gesetz vom 24. August 1904.
") Gesetz vom 24. August 1904.