Baden. 85
Bei gleicher Stimmenzahl gibt die Stimme des Präsidenten die
Entscheidung.
Die Stimmenzahl und das Verfahren bei den von den Kammern
vorzunehmenden Wahlen wird, unbeschadet der in § 51 enthaltenen Vor-
schrift, durch die Geschäftsordnungen geregelt.
721). Die erste Kammer wird durch die Anwesenheit von min-
destens fünfzehn, die zweite Kammer durch die Anwesenheit von mindestens
— Mitgliedern, einschließlich der Präsidenten, beschluß-
ähig.
8 73*). Zur gültigen Abstimmung über Entwürfe, durch welche
die Verfassung ergänzt, erläutert oder abgeändert werden soll, wird in
beiden Kammern die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der
Mitglieder erfordert.
Bei Berechnung der drei Viertel werden in der ersten Kammer
die im § 27 Ziffer 1 bis 3 genannten Mitglieder, wenn sie in der be-
treffenden Sitzungsperiode am Landtage weder in Person, noch durch
Stellvertreter teilnehmen, nicht gezählt.
574 2. Zur Eültigkeit einer Gesamtabstimmung nach § 61 Absatz 4
wird erfordert, daß in jeder Kammer die zur Beschlußfassung nötige Zahl
von Mitgliedern anwesend ist. »
Der Entwurf gilt als angenommen, wenn sich bei der Durchzählung
die Mehrheit der in beiden Kammern abgegebenen Stimmen dafür
ausgesprochen hat; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Präsidenten der zweiten Kammer.
8 75 ). Außer bei der Eröffnung und bei der Schließung des Land-
tags dürfen die beiden Kammern nicht zusammentreten.
Wenn aber die Beschlüsse beider Kammern voneinander ab-
weichen, kann auf Anregung der einen oder andern Seite durch Ver-
mittelung der Präsidenten zum Zweck einer Verständigung ein Zusammen-
tritt der beiderseitigen Kommissionen stattfinden.
Beide Kammern beschränken sich in ihrem Verhältnis zueinander
auf die gegenseitige Mitteilung ihrer Beschlüsse.
Sie stehen nur mit dem Großherzoglichen Staats-Ministerium in
unmittelbarer Geschäftsberührung; sie können keine Verfügungen treffen
oder Bekanntmachungen irgend einer Art erlassen.
Deputationen dürfen sie nur, jede besonders, nach eingeholter Er-
laubnis, an den Großherzog abordnen.
5 76). Die Minister und Mitglieder des Staatsministeriums und
Großherzoglichen Kommissarien haben jederzeit bei öffentlicher und ge-
beimer Sitzung der Kammern Zutritt und müssen bei allen Diskussionen
gehört werden, wenn sie es verlangen. »
Wenn eine Vorberatung in einem besonderen Ausschuß stattfindet,
so treten zur vorläufigen Erörterung der Entwürfe die landesherrlichen
1) Gesetz vom 24. August 1904.
2) Gesetz vom 24. August 1904.
*) Gesetz vom 24. August 1904.
(1) Gesetz vom 24. August 1904.
*) Gesetz vom 21. Dezember 1869.