Geschäftsordnungen. 95
Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände.
8 30. Die von den Mitgliedern der Kammer ausgehenden selb-
ständigen Anträge, Anträge auf Annahme von Resolutionen sowie die
Interpellationen sind schriftlich einzureichen und von mindestens 3 Ab-
geordneten zu unterzeichnen; es dürfen ihnen nur kurze Erwägungsgründe
beigegeben werden. —
Die Petitionen an die Kammer sind schriftlich einzureichen.
5 31. Uber alle Vorlagen und sonstigen Eingänge wird ein in der
Reihenfolge ihres Eingangs angelegtes Verzeichnis geführt. Der Gegen-
stand der eingegangenen Vorlagen wird sofort oder in der nächsten Sitzung
zur Kenntnis der Kammer gebracht. .,
Der Inhalt der eingehenden Petitionen ist durch eine in tabellarischer
Form von Zeit zu Zeit anzufertigende Zusammenstellung zur Kenntnis
der Mitglieder der Kammer zu bringen.
Die Vorlagen der Regierung, die Mitteilungen der Ersten Kammer,
sowie die Gesetzesvorschläge, selbständigen Anträge, Anträge auf Annahme
von Resolutionen und Interpellationen der Mitglieder werden, soweit
die Kammer nicht anders beschließt, durch den Präsidenten zum Druck
und zur Verteilung an die Mitglieder der Kammer und die Regierung
gebracht; das Gleiche geschieht mit den Kommissionsberichten, wenn die
Kommission schriftliche Berichterstattung beschließt.
* 2. Die Kammer kann während der Beratung bis zum Beginn
er Abstimmung Vorlagen oder Anträge oder Teile von solchen an eine
ommission verweisen.
Vorlagen der Regierung.
ob § 33 Nach Verteilung der Gesetzesvorlagen entscheidet die Kammer,
verwi egenstand sofort im Hause beraten oder an eine Kommission
iesen werden soll.
Erfolgt keine Verweisung an eine Kommission, so wählt die
len oder mehrere Berichterstatter. ·
Gesetzes kann er die allgemeinen und hauptsächlichsten Grundsätze eines
an die Kom ane Vorberatung im Hause stattfinden, ehe die Verweisung
mission erfolgt.
landes errli Annahme eines Gesetzentwurfs oder Ablehnung eines
sind 3 ud - lags ohne vorhergegangene Kommissionsberatung
und Abstimmungen n—- von 3 Tagen getrennte Beratungen
Kammer
Gesetzes-Vorschläge.
gehen inGbeleten twurke, welche aus dem Schoße der Kammer hervor-
einer kurzen Begrundunwesten 110 Abgeordneten unterzeichnet und mit
i ehen sein.
Die Vorschriften der z8 ren finden auf sie Anwendung.
Anträge der E r
z 38. Anträge gemäß § rsten Kammer.
Zweiten mitgeteilt ahem §691, welche von der Ersten Kammer der
Gesetzesvorschläge zu roden nd auf dieselbe Weise wie landesherrliche