96 Baden.
Selbständige Anträge.
5 39. Die selbständigen Anträge sollen in der Reihenfolge zur Ver-
handlung kommen, in welcher sie eingegangen sind. Alle Anträge, welche
innerhalb der ersten zehn Tage einer Tagung eingegangen sind, gelten
als gleichzeitig eingebracht. Uber die Reihenfolge gleichzeitig eingebrachter
Anträge hat der Präsident sich mit dem Hause zu verständigen. Erfolgt
eine Verständigung nicht, so entscheidet das durch den Präsidenten zu
ziehende Los.
40. Selbständige Anträge können zunächst an eine Kommission
verwiesen oder sofort im Hause beraten werden.
41. Jeder selbständige Antrag kann zurückgezogen, jedoch von
jedem anderen Mitgliede wieder ausgenommen werden. Er bedarf als-
dann der Unterstützung von weiteren zwei Mitgliedern.
Resolutionen.
§ 42. Resolutionen können zu jedem Titel des Voranschlags und
zu jeder Vorlage eingebracht werden. Sie sind mit diesen zur Verhandlung
zu stellen.
Interpellationen.
#6 43. Interpellationen an die Regierung werden von dem Präsi-
denten der Regierung mit der Anfrage mitgeteilt, ob und wann sie die
Interpellation beantworten werde.
. An die Beantwortung der Interpellationen kann sich eine
sofortige Besprechung anschließen.
Durch Beschluß der Kammer kann die sofortige Besprechung auch
dann zugelassen werden, wenn die Regierung die Beantwortung ab-
lehnt oder sich zwar zur Beantwortung der Interpellation bereit erklärt,
aber einen Zeitpunkt für die Beantwortung nicht bestimmt oder die
Frist auf länger als 14 Tage bemessen hat. Beschließt in einem solchen
Falle die Kammer, daß in die sofortige Besprechung der Interpellation
nicht eingetreten werden soll, so muß sie den Zeitpunkt bestimmen, an
welchem innerhalb der nächsten 14 Tage die Besprechung zu erfolgen hat.
45. Im Anschluß an die Besprechung können Anträge gestellt
werden. Sofern sich diese Anträge nicht auf den Ausspruch beschränken,
daß die Behandlung der den Gegenstand der Interpellation bildenden
Angelegenheit durch die Regierung der Anschauung der Kammer ent-
spreche oder nicht entspreche, muß die Abstimmung um drei Tage ver-
schoben werden.
Kurze Anfragen.
§* 46. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann ein Abgeordneter
eine Anfrage an die Regierung richten.
Anfragen an die Regierung müssen sich auf die Bezeichnung der
Angelegenheit, über die Auskunft verlangt wird, beschränken.
Eine Besprechung des Bescheids der Regierung ist unzulässig.
Die Anfrage ist spätestens am Tage vorher dem Präsidenten schrift-
lich einzureichen, der sie sofort an das zuständige Ministerium weitergibt.