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Ordnungsbestimmungen.
§ 74. Wegen Abschweifungen vom Beratungsgegenstand kann der
Präsident den Redner zur Sache rufen.
Wenn ein Mitglied der Kammer in der Sitzung die Ordnung ver-
letzt, insbesondere wenn es persönlich verletzende Ausführungen macht
oder gegen die parlamentarischen Gepflogenheiten verstößt, wird es vom
Präsidenten zur Ordnung gerufen.
Leichtere Fälle der Verletzung der Ordnung kann der Präsident
rügen.
Rüge oder Ordnungsruf werden vom Präsidenten in der Sitzung
der Kammer ausgesprochen. Später als im Lauf der nächsten Sitzung
darf dies nur dann geschehen, wenn Personen, welche zur Teilnahme
an den Verhandlungen der Kammer nicht berechtigt sind, wegen einer
gegen sie in der Sitzung begangenen Ordnungsverletzung ein Einschreiten
in Anregung bringen. Erfolgt die Rüge oder der Ordnungesruf nicht
sofort, so ist gleichzeitig der Tatbestand bekanntzugeben.
Außerungen eines Mitgliedes, welche von dem Präsidenten gerügt
oder mit einem Ordnungsruf belegt worden sind, dürfen von den folgen-
den Rednern nicht zum Gegenstand einer Entgegnung gemacht werden.
Gegen die Rüge oder den Ordnungsruf kann von dem betroffenen
Mitglied spätestens am folgenden Werktag schriftlich Einspruch erhoben
werden. Die Kammer entscheidet, jedoch nicht vor dem darauffolgenden
Tag, ohne Beratung darüber, ob die Maßregel gerechtfertigt war.
§5# 75. Wenn es dem Präsidenten nicht gelingt, durch Ordnungsruf
die Ordnung wieder herzustellen, so wiederholt er ihn mit der Drohung,
bei fortdauernder Unordnung die Sitzung zu unterbrechen. Wird auch
diese Erinnerung nicht beachtet, so erklärt der Präsident die Sitzung für
unterbrochen. Nach einer Stunde wird die Sitzung wieder fortgesetzt.
8 76. Der Präsident übt die Polizei in den Räumen der Kammer
aus.
Der Eintritt in den Saal der Abgeordneten ist nur denen gestattet,
welche durch die Verfassung oder die Geschäftsordnung dahin berufen
ind.
n! # 77. Wer von den Zuhörern durch Zeichen des Beifalls oder der
Mißbilligung oder auf andere Weise die Ruhe der Versammlung stört,
kann entfernt werden.
Entsteht eine störende Unruhe im Zuhörerraum, so kann ihn der
Präsident räumen lassen.
Urlaub der Ständemitglieder.
|& 78. Der Präsident kann den Abgeordneten Urlaub bis zur Dauer
von 8 Tagen erteilen; die Urlaubserteilung ist in der nächsten Sitzung
der Kammer anzuzeigen. Wer wegen Krankheit oder anderer unvermeid-
licher Hindernisse in einer Sitzung nicht erscheinen kann, hat dem Präsi-
denten Anzeige zu erstatten.
Urlaub auf längere Zeit als 8 Tage erteilt die Kammer.