Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

100 Baden. 
Ordnungsbestimmungen. 
§ 74. Wegen Abschweifungen vom Beratungsgegenstand kann der 
Präsident den Redner zur Sache rufen. 
Wenn ein Mitglied der Kammer in der Sitzung die Ordnung ver- 
letzt, insbesondere wenn es persönlich verletzende Ausführungen macht 
oder gegen die parlamentarischen Gepflogenheiten verstößt, wird es vom 
Präsidenten zur Ordnung gerufen. 
Leichtere Fälle der Verletzung der Ordnung kann der Präsident 
rügen. 
Rüge oder Ordnungsruf werden vom Präsidenten in der Sitzung 
der Kammer ausgesprochen. Später als im Lauf der nächsten Sitzung 
darf dies nur dann geschehen, wenn Personen, welche zur Teilnahme 
an den Verhandlungen der Kammer nicht berechtigt sind, wegen einer 
gegen sie in der Sitzung begangenen Ordnungsverletzung ein Einschreiten 
in Anregung bringen. Erfolgt die Rüge oder der Ordnungesruf nicht 
sofort, so ist gleichzeitig der Tatbestand bekanntzugeben. 
Außerungen eines Mitgliedes, welche von dem Präsidenten gerügt 
oder mit einem Ordnungsruf belegt worden sind, dürfen von den folgen- 
den Rednern nicht zum Gegenstand einer Entgegnung gemacht werden. 
Gegen die Rüge oder den Ordnungsruf kann von dem betroffenen 
Mitglied spätestens am folgenden Werktag schriftlich Einspruch erhoben 
werden. Die Kammer entscheidet, jedoch nicht vor dem darauffolgenden 
Tag, ohne Beratung darüber, ob die Maßregel gerechtfertigt war. 
§5# 75. Wenn es dem Präsidenten nicht gelingt, durch Ordnungsruf 
die Ordnung wieder herzustellen, so wiederholt er ihn mit der Drohung, 
bei fortdauernder Unordnung die Sitzung zu unterbrechen. Wird auch 
diese Erinnerung nicht beachtet, so erklärt der Präsident die Sitzung für 
unterbrochen. Nach einer Stunde wird die Sitzung wieder fortgesetzt. 
8 76. Der Präsident übt die Polizei in den Räumen der Kammer 
aus. 
Der Eintritt in den Saal der Abgeordneten ist nur denen gestattet, 
welche durch die Verfassung oder die Geschäftsordnung dahin berufen 
ind. 
n! # 77. Wer von den Zuhörern durch Zeichen des Beifalls oder der 
Mißbilligung oder auf andere Weise die Ruhe der Versammlung stört, 
kann entfernt werden. 
Entsteht eine störende Unruhe im Zuhörerraum, so kann ihn der 
Präsident räumen lassen. 
Urlaub der Ständemitglieder. 
|& 78. Der Präsident kann den Abgeordneten Urlaub bis zur Dauer 
von 8 Tagen erteilen; die Urlaubserteilung ist in der nächsten Sitzung 
der Kammer anzuzeigen. Wer wegen Krankheit oder anderer unvermeid- 
licher Hindernisse in einer Sitzung nicht erscheinen kann, hat dem Präsi- 
denten Anzeige zu erstatten. 
Urlaub auf längere Zeit als 8 Tage erteilt die Kammer.
	        
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