Königreich Bayern.
Die altlandständischen Institutionen Bayerns wurden, auch mit Rück-
sicht auf die Vereinheitlichung des neuen Königreichs, schon durch
eine Verfassung vom 16. Mai 1808 aufgehoben, die ihrerseits im An-
schluß an die Wiener Kongreßakte durch die seitdem geltende Verfassungs-
urkunde vom 26. Mai 1818 ersetzt wurde; deren Titel VI ist der Stände-
versammlung gewidmet.
Die Zusammensetzung der Kammer der Reichsräte beruht
noch im großen und ganzen auf jenen Bestimmungen; ihr gehören 91
(ogl. Gothaer Hofkalender 1914) durch Geburt oder Amt Berufene und
vom König auf Lebenszeit ernannte oder erbliche Reichsräte an; Wahlen
zur Kammer der Reichsräte finden also nicht statt.
Für die Kammer der Abgeordneten brachte das Jahr
1848 grundsätzliche Umwälzungen, die ihren Ausdruck in der Serie moder-
t- Verfassungsänderungen vom 4. Juni 1848 fanden, und deren
Schehs Zig. I §J§ 7—12 und 14 aufhebende Landtagswahlgesetz war.
welch cehed bis zum Gesetz vom 21. März 1881 unverändert in Geltung,
Fehler befeen unter Beibehaltung des bewährten Prinzips nur technische
nachste Schrichen und die geheime Abstimmung einführen wollte. Der
Landtagswahl auf das direkte Wahlrecht hin, wurde durch das geltende
durch Gesetze beset vom 9. April 1906 getan, zu dem bisher Abänderungen
Danach wem 30. Januar 1908 und 4. April 1910 erfolgten.
gewählt (Wcb. Aren 163 Abgeordnete in direkter und geheimer Wahl
n. 5krt. 1 und 14). Aktives und passives Wahlrecht beginnen
gleichzeitig mit dem 25 · p ·
sindineinerAnlageäu Lebensjahr (WG. Art. 3 und 7). Die Wahlkreise
Zur Ausführung Pos hes *9 en Vollzugsvorschriften
vom 28. März 1907 (Amtsbl gesetzes ergingen or- 133—163
dazu Beri chtigung S. 206 latt des Kal. Staatsministeriums ,
ersteren wurde als Ania it Erganzungen vomn- Tpril 190 (eod 212;
wählerliste; B. die 13 1465 17) Muster für 2. die Tandiage
resp. Gegenlise beigefügt. 9 derselben; C. das Protokoll; D. die Stimm-
Die Ordnung der Geschäfte war ursprünglich der Auto-