Wahlgesetz. 105
Art. 3. Wahlberechtigt ist jeder bayerische Staatsangehörige, der
zu dem Zeitpunkte der Wahl
1. das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat,
2, die bayerische Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahre
besitzt und ·
3. dem Staate seit mindestens einem Jahre eine direkte Steuer
entrichtet.
Art. 41). Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche entmündigt oder nach § 1906 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind,
Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren er-
öffnet ist, und zwar während der Dauer dieses Verfahrens,
3. Personen, welche eine öffentliche Armenunterstützung beziehen
oder in dem Zeitraume eines Jahres vor der Wahl bezogen
haben, wobei es insbesondere nicht als Armenunterstützung
anzusehen ist, wenn Kinder Wahlberechtigter aus öffentlichen
Mitteln Schulunterstützungen genießen,
Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Ver-
urteilung verloren haben, solange dieser Verlust dauert.
Art. ö. Die Ausübung des Wahlrechts ist bedingt durch die Ab-
leistung des Verfassungseides (Titel X § 3 der Verfassungsurkunde). Der
Eid kann von Angehörigen nichtchristlicher Glaubensbekenntnisse mit Hin-
weglassung des Beisatzes: „und sein heiliges Evangelium“ geleistet werden.
Art. 6. Die Ausübung des Wahlrechts ist ferner bedingt durch
den Eintrag in die Wählerliste.
Jeder Wahlberechtigte darf nur in demjenigen Wahlbezirke wählen,
n welchem er seinen Wohnsitz hat.
sitz Dat der Wahlberechtigte in mehreren Wahlbezirken einen Wohn-
* # a das Wahlrecht nur in Einem dieser Bezirke ausüben.
angehörige“ Wählbar zum Abgeordneten ist jeder bayerische Staats-
95 der zu dem Zeitpunkte der Wahl
2. das Fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat,
besitztverische Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahre
Als Armenunterstü : : :
ützung im Sinne des Art. 4 Ziff. 3 des Land-
tagswahlgesehze vom 9. April 1906 und des Art. 13/11 Abs. II Buchst. a
ider emendkordnungen sind nicht anzusehen:
1. Die Krankenunterstützung;
· einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Ge—
3 brechen gewahrte nstaltspflege;
. Un erstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung
oder der Ausbildung für einen Beruf:;
4. gentige Unterstügungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter
. ebung ei ickli Notl be-
h; g einer augenblicklichen Notlage
5. Unterstützungen, die er i
Ges. vom 4. büt % urt.H 1. stattet find.
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