108 Bayern.
Art. 18. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl-
vorsteher den Wahlvorstand konstituiert.
Der Wahlvorsteher ist berechtigt, an Stelle ausgebliebener ernannter
Beisitzer aus der Zahl der anwesenden Wahlberechtigten die noch er-
forderliche Anzahl von Beisitzern zu ernennen.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mit-
glieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein.
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während
der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen
vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung
ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.
Art. 19. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale
weder Beratungen stattfinden noch Ansprachen gehalten noch Beschlüsse
gefaßt werden.
Ausgenommen hievon sind die Beratungen und Beschlüsse des Wahl-
vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäftes bedingt sind.
Während der ganzen Dauer der Wahlhandlung ist den Wahlberechtig-
ten die Anwesenheit gestattet, soweit es ohne Störung der Wahlhandlung
möglich ist. Der Wahlvorstand ist befugt, Personen, welche die Ruhe und
Ordnung der Wahlhandlung stören, aus dem Wahllokale zu verweisen.
Art. 20. Die Wahl wird in Person durch nicht unterschriebene
Stimmzettel ausgeübt, die dem Wahlvorsteher zu übergeben und von
diesem in eine Wahlurne niederzulegen sind. Die Wahlurnen müssen von
entsprechender Größe und Beschaffenheit sein.
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren
Stimmzettel eigenhändig dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich
hiezu der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem
Kennzeichen versehen sein sie sollen 9 zu 12 cm groß und von mittelstarkem
Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in einem mit amtlichem
Stempel versehenen Umschlage, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzu-
geben. Die Umschläge müssen 12 zu 15 cm groß und aus undurchsichtigem
Papier hergestellt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl bereitzuhalten.
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Neben-
räume, die nur durch das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm
verbunden sind, oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren
von dem Vorstandstische getrennten Nebentischen Vorsorge dafür zu
treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Um-
schlag zu legen vermag 4
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokales handschriftlich
oder im Wege der Vervielfältigung auszufüllen.
Art. 21. Ungültig sind Stimmzettel:
1. welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlage von
der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit oder welche
in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlage über-
geben worden sind, ·
2. welche nicht von weißem Papier sind oder nicht die vorge-
schriebene Größe und Beschaffenheit haben,