Object: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 109 
#welche mit einem Kennzeichen versehen sind, 
.l welche keinen oder insoweit sie keinen lesbaren Namen ent- 
halten, · 
.infoweitdarindiePerfoneinesGewähltennichtunzweifelhaft 
zu erkennen ist, 
. welche mehr Namen als zu Wählende enthalten, 
. insoweit darin Namen von nicht wählbaren Personen ver— 
zeichnet sind, · 
-welcheaußerderBezerchnungdeSoderderquählenden 
einen weiteren Inhalt haben. 
Mehrere in einem Umschlage enthaltene Stimmzettel gelten als 
eine Stimme, wenn oder soweit sie auf den oder die gleichen Namen 
lauten; wenn oder soweit sie auf verschiedene Namen lauten, sind sie 
Ungültig. Stimmzettel, die sich mit einem nach Abs. 1 ungültigen Stimm- 
zettel in dem nämlichen Umschlage befinden, sind ungültig. 
Aunrt. 22. Uber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel 
sowie über alle bei Leitung des Wahlgeschäftes hervortretenden Zweifel 
und Bedenken entscheidet — vorbehaltlich der Prüfung der Wahlen 
durch die Kammer der Abgeordneten — der Wahlvorstand nach Stimmen- 
mehrheit seiner Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit ist die 
Stimme des Wahlvorstehers ausschlaggebend. 
di Die ungültigen Stimmzettel find zum Zwecke der Prüfung durch 
die Kammer der Abgeordneten dem Wahlprotokolle beizufügen. Soweit 
des Unaültigkeitsertlärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit 
MAe Unshlages abgeleitet wurde, ist auch der Umschlag anzuschließen. 
schrifte immzettel und Umschläge, die nicht nach den vorstehenden Vor- 
einzuf edem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier 
der Abgeger, zu versiegeln und so lange aufzubewahren, bis die Kammer 
* Weten die Wahl endgültig geprüft hat. 
welches ron i Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, 
Art en Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 
stücken sind rrn die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schrift- 
dem Wahlkommisear Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig 
Tages nach dem r mitzuteilen, daß sie spätestens im Laufe des dritten 
„Die Wahlporstesdltermine in dessen Hände gelangen. 
orit verantwortüich Bz sind für die pünkiliche Ausführung dieser Vor- 
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kommissar * Behufs Ermittlung des Wahlergebnisses beruft der Wahl- 
zu bestimmendes L serten Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm 
Wahlberechtigten de al eine aus mindestens sechs und höchstens zwölf 
Die Verlegung des "eswahltreies bestehende Kommission zusammen. 
nur . Notfällen zulässig. lungsgeschäftes auf einen späteren Tag ist 
1 * *- 4 
zu beisen Mitglieder der Wahlkommission ist als Protokollführer 
Auf die Verhandlungen zur Ermi Wahlergebni inden 
die Hestimmungen des Artikels 19 rilung des- Mhlergebnisse fin 
26. Durch die Wahlkommission werden die Protokolle über
	        
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