Wahlgesetz. 111
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn im Falle des Ausscheidens
eines Abgeordneten während der Wahlperiode eine Neuwahl stattfindet.
Tritt dieser Fall jedoch später als Ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen
ein, so müssen die gesamten Wahlvorbereitungen mit Einschluß der Auf-
stellung und Auslegung der Wählerlisten erneuert werden.
Art. 30. Die Wahlhandlungen und die Ermittlung des Wahl-
ergebnisses müssen von den Wahlvorstehern und Wahlkommissären mit
pflichtmäßiger und rücksichtsloser Unbefangenheit geleitet werden.
Jede Beschränkung der Freiheit der Wahl und jede Benützung
eines obrigkeitlichen Einflusses auf die Wähler ist unbedingt zu unterlassen.
Art. 31. Die Bestechung der Wähler hat, vorbehaltlich der im
Strafgesetzbuche getroffenen Bestimmungen, die Ungüttigkeit der Wahl,
soweit sie die Bestechenden und die Bestochenen betrifft, zur Folge.
t Art. 32. Die Kosten der Bereitstellung des Wahllokales einschließ-
ich der zur Vornahme des Wahlgeschäftes nötigen Gegenstände werden
von den Gemeinden, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens werden
vom Staate getragen.
bei frt. 33. Die Einberufung der bei den allgemeinen Wahlen sowie
som einzelnen Neuwahlen gewählten Abgeordneten zur Landtagsver-
"a wlung erfolgt durch diejenige Kreisregierung, Kammer des Innern,
eren Bezirk die Abgeordneten gewählt sind.
Lammert. 34. Jedes Mitglied des Landtags hat beim Eintritte in die
Ed zu keden im Titel VII § 25 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen
Hetbei findet die Bestimmung in Artikel 5 Satz 2 Anwendung.
lungen des 9.— Der Urlaub zum Zwecke der Teilnahme an den Verhand-
chen dest andtags darf den gewählten Staatsbeamten und im öffent-
gilt von . e stehenden Personen nicht verweigert werden. Das gleiche
waltung, ossizieren, Sanitätsoffizieren und Beamten der Militärver-
vom Sere nicht außerordentliche Verhältnisse ihrer Entfernung
Art. Kentgegenstehen.
nahme einer A ie Eigenschaft als Abgeordneter erlischt durch die An-
dienste. nstellung oder Beförderung im Reichs= oder Staats-
Die Abgeordnet . 4
berechtigt. Erfolgke#en sind jederzeit zum Austritte aus der Kammer
so ist die Austrittserder Austritt, während der Landtag versammelt ist,
an das K. Staatsminrung an die Kammer der Abgeordneten, außerdem
Art. 37. Die misterium des Innern abzugeben.
kommenden Abgeorbpdhrend der Dauer der Wahlperiode in Erledigung
Der Termin einer Libe werden durch Neuwahlen wieder besetzt.
bekannt gegeben werden. euwahl muß mindestens fünf Wochen vorher
rt. 38.7 '
versammlung bodhie unlbceordneten haben während der Landtags-
acht Tage freie Fahrt auf End der vorausgehenden und nachfolgenden
— n vom bayerischen Staate betriebenen Eisen—
1
)Art. 38 Abs. 2
Verordnung v. 13. snrausghoben durch das Diätenges. v. 30. Jan. 1908; zum Abs. 1