Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 115 
Art. 9. Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, jedes Kammer- 
mitglied, welches n in diesem Gesetze oder in der Geschäftsordnung 
enthaltenen Bestimmung entgegen handelt, sofort zur Ordnung zu ver- 
weisen und ihm im Weigerungsfalle die fernere Wortführung zu unter= 
sagen. Dem Betheiligten steht jedoch das Recht der Berufung an die 
ammer zu. * !7m *•- 
Art. 10. Die anwesenden Staatsminister, königlichen Commissäre, 
sowie alle Mitglieder der Kammer sind befugt, den Präsidenten auf 
Zuwiderhandlungen gegen die Ordnung aufmerksam zu machen und auf 
urückweisung zur Ordnung anzutragen. · 
Art. 11. Zur Aufbewahrung der Acten und Ordnung der Registra- 
tur des Landtags haben die Kammern einen gemeinschaftlichen ständigen 
Archivar zu benennen, welcher aus der Staatscasse besoldet wird. 
Das erforderliche Kanzlei= und sonstige Dienstpersonal wird von den 
in der Geschäftsordnung jeder Kammer zu bestimmenden Organen der- 
selben ausgenommen und bis zur Aufarbeitung aller Geschäfte nach 
edürfniß verwendet. · 
Art. 12. Die Staatscasse bestreitet die sämmtlichen Ausgaben 
des Landtags und leistet den Kammervorständen auf jedesmaliges Be- 
gehren die nöthigen Vorschüsse, über deren Verwendung nach geendigter 
Versammlung Rechnung zu stellen ist. 
Abtheilung III. 
Situngen der Kammern, Verathungen, Abstimmung und Beschlaßfassung, 
Beziehungen derselben zur Staatsregierung und untereinander. 
A. Sitzungen der Kammern. 
t. 13. Die Sitzungen der beiden Kammern werden nach Maß- 
Ar 
gepder Geschäftsordnung von dem Präsidenten bestimmt, geleitet und 
Deselden- sind öffentlich. 
H'ahmeweise findet die Oeffentlichkeit der Sitzungen nicht statt: 
ordnung ar en Antrag des Directoriums oder einer in der Geschäfts- 
b acbestimmenden Zahl von Mitgliedern; · 
der Kammer ein Staatsminister oder k. Commissär erklärt, daß er 
Ueber solche Erab Eröffnung in vertraulicher Sitzung zu machen habe. 
weder eine öffraliungen der Regierung darf ohne deren Zustimmung 
Art. 14 Wäche Berathung, noch eine Bekanntmachung erfolgen. 
verlangen um D enn die Staatsminister oder k. Commissäre das Wort 
Tage du bars- amen des Königs Vorlagen zu machen, so bleibt die 
9#ord #- 5 nach Beendigung des Vortrages hierüber unterbrochen. 
jeden Berathr ie k. Staatsminister und k. Commissäre müssen über 
werden kieicungegegensten auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört 
1 u 2 iG r * 
- uunterbrochen i erch ken Redner in seinem bereits begonnenen 
rt. 16. Die Staateminister und k. Commissäre sind gleich den 
Lammermitgliedern berechtigt, bei allen zur Verhandlung kommenden 
etzentwürfen Abänderungen oder Unterabänderungen vorzuschlagen. 
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