Object: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

62 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung. 
Eintritt in solche Körperschaften der Genehmigung nicht bedarf, so ist 
der Beamte gleichwohl verpflichtet, soweit er durch seine Teilnahme an 
den Verhandlungen jener Organe seinem Hauptamte entzogen wird, 
Urlaub nachzusuchen. 
Die Wahrnehmung der Funktionen als Schöffe oder Geschworener 
ist gleichfalls als ein Nebenamt nicht zu erachten. 
4. Als Nebenbeschäftigung, zu der es einer Genehmigung bedarf, 
wird jede, auch die unentgeltliche und auch die einmalige oder vor- 
übergehende Tätigkeit angesehen, zu der ein Beamter sich gegenüber 
einer Reichsbehörde z. B. als Richter richterlicher Beisitzer bei dem 
Reichsversicherungsamt, Aufsichtsamt für Privatversicherung, Reichs- 
eisenbahnamt u. dgl. m., einer anderen Staatsbehörde, einer Kommunal-, 
Kirchen= oder Schulbehörde, einer Korporation oder Gesellschaft oder 
auch einer Privatperson rechtswirksam verpflichtet. Hierunter fällt die 
Mitgliedschaft im Vorstande oder Aufsichtsrate einer Aktiengesellschaft, 
Genossenschaft oder sonstigen Erwerbsgesellschaft oder Korporation, die 
Übernahme eines Syndikats bei einer solchen Gesellschaft, die Ubernahme 
von Agenturen für Versicherungsgesellschaften, die Übernahme einer 
Testamentsvollstreckung, die Herausgabe von Zeitschriften, die Veran- 
staltung von Repetitorien, das Halten von Vorlesungen an Universitäten 
oder sonstigen Lehr= und Unterrichtsanstalten, die Vornahme von 
Revisionen der Geschäftsführung oder der Bücher bei Erwerbsgesell- 
schaften, Sparkassen u. s. w. Auch zur Übernahme von Kuratelen bei 
Familienfideikommissen und Stiftungen ist die Genehmigung erforder- 
lich, und zwar auch dann, wenn in der Stiftungs= oder Fideikommiß- 
urkunde ein nur allgemein bezeichneter Beamter einer bestimmten Justiz- 
behörde zur Kuratel berufen ist. 
5. Die Übernahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen ist 
gesetzlich untersagt oder beschränkt: 
a) durch die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Beteiligung 
der Staatsbeamten bei der Gründung und Verwaltung von Aktien-, 
Lommandi- und Bergwerksgesellschaften vom 10. Juni 1874 (GS. 
S. 244); 
b) durch die Vorschriften der Städteordnungen für die sieben östlichen 
Provinzen, für die Provinz Westfalen, für die Rheinprovinz, für die 
Stadt Frankfurt a. M. (für den übrigen Teil der Provinz Hessen- 
Nassau), für die Provinz Schleswig-Holstein, nach welchen richterliche 
Beamte (zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels-, Ge- 
werbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind), sowie die Beamten 
der Staatsanwaltschaft weder Stadtverordnete noch Mitglieder des 
Magistrats bezw. Beigeordnete sein dürfen; 
I) durch die Vorschriften der Landgemeindeordnungen für die Provinz 
Westfalen, für die Rheinprovinz, für die sieben östlichen Provinzen, 
für die Provinz Schleswig-Holstein (und für die Provinz Hessen- 
Nassau), nach denen dieselben Beamtenkategorien wie zu b) auch nicht 
Gemeindeverordnete in Landgemeinden sein dürfen. 
6. UÜber die Behörden, welche die Genehmigung zur Übernahme von 
Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen zu erteilen haben, bestimmt im 
 
	        
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