Eeschäftsordnungen. 121
Anträge, betreffend die Abänderung oder die authentische Inter-
pretation der Geschäftsordnung unterliegen der Vorberathung des sieben-
ten Ausschusses.
Von jeder durch die Kammer beschlossenen Abänderung der Ge-
schäftsordnung wird dem Gesammtministerium durch den Präsidenten
Mittheilung gemacht.
Titel II.
Legitimation und Eintritt in die Kammer. Allgemeine Rechte und
Pflichten der Reichsräthe.
§5 2. Der Eintritt in die Kammer erfolgt auf Grund schriftlicher
Anmeldung.
Mit der Anmeldung ist der urkundliche Nachweis zu verbinden,
daß in der Person des sich Meldenden sowohl das allgemeine Erforderniß
des Lebensalters (V. U. Tit. VI § 5) als die besonderen Erfordernisse
gemäß Verfassungsurkunde Tit. VI 5 2 Ziff. 1 bis 6 vorhanden sind.
I. Insbesondere legitimiren sich die Standesherren durch
den Nachweis der eröffneten Rechtsnachfolge, der Eigenschaft als
Familienhaupt und des Besitzes einer vormals reichsständischen oder
einer solchen gleich erklärten, im Königreich Bayern gelegenen Herr-
schaft. (V. U. Tit. VI § 2 ziff. 4.)
Regelmäwig genügt hiefür das Zeugniß des zuständigen Gerichtes.
sich Bei Condominien gilt dajenige Familienglied als legitimirt, welches
— die Ausübung der gemeinschaftlichen Familienrechte bei der
beruferchsten. Stelle ausgewiesen hat und durch ein k. Rescript ein-
II. Die erblichen Reichsr i -
r . sräthe, welchen die Reichs-
fohe re, auft Grund von Lehen= oder Fideicommißgütern verliehen
sowie dur d sich durch Vorlage des Allerhöchsten Ernennungsdecretes,
erbringenden mittelst eines Zeugnisses des zuständigen Gerichtes zu
rommihverbadachweis über den Besitz eines im Lehens= oder Fidei-
Rechte der Erst stehenden, in agnatisch-linealischer Erbfolge nach dem
Grund= und Dhedrt sich vererbenden und mit dem verfassungsmäßigen
Tit. VI & 3.) Uicalsteuersimplum belegten Grundvermögens. (V. U
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den Nochetihsolger des zuerst Ernannten legitimiren sich durch
nachfolge, sowie des fneten und in ihrer Person verwirklichten Rechts-
Reichsrathswürde verb esitzes des Grundvermögens, mit welchem die
niß des zuständigen (den ist. Regelmäßig genügt hiefür das Zeug-
erichtes, insbesondere auch darüber, daß die
Ablösungsbri .. ..
calrexjteigj *“ 2 Ses für die an denselben abgetretenen Domini-
betressenden Gerichte deponirtbsösungsgesehe- als Surrogat bei dem
sowie die ln dur Gaber #nt zur Reichsrathswürde Berufenen,
sich durch Vorlage ihres Ernen llerhöchst Ernanntern legitimiren
. nungsdecretes.
on dem urkundlichen Beweise des Lebensalters kann Umgang
Abänderungen
der Geschästs-
Nedung zum
Einirltt.
Legitimation.