126 Bayern.
ahlorbnuns. 8 13. Die Wahlen nach § 12, sowie alle sonstigen in der Kammer
zu vollziehenden Wahlen erfolgen in gesonderten Wahlhandlungen durch
Stimmzettel und, sofern nicht abweichende Vorschriften des Gesetzes
oder der Geschäftsordnung bestehen, nach relativer Mehrheit.
Der Präsident leitet die Wahl, nimmt unter Assistenz der Secretäre
das Scrutinium vor, wobei die Stimmzettel laut abgelesen und die ab-
gegebenen Stimmen protokollirt werden, und verkündigt diejenigen, auf
welche sich die erforderliche Mehrheit der Stimmen vereinigt, als gewählt.
Bei Ausschußwahlen kann durch Beschluß der Kammer das Sceruti-
nium dem Directorium mit der Maßgabe übertragen werden, daß das
Resultat später in geeigneter Weise mitgetheilt und in der nächsten Plenar-
sitzung verkündet werde. ç
(Emsebeiun a Ueber alle bei Wahlen sich ergebenden Anstände entscheidet die
ammer.
Abrefse. 5 14. Eine Adresse an den König wird in der Regel nur dann er-
lassen, wenn der Landtag mit einer Thronrede eröffnet wurde. Sie wird
in einem besonders gewählten Ausschusse von sieben Mitgliedern ent-
worfen, in einer Plenarsitzung festgestellt und dem Könige durch eine
Deputationen. große Deputation überreicht. Die Kammer bestimmt auf Vorschlag des
ersten Präsidenten die Stärke dieser, sowie jeder anderen Deputation,
deren Abordnung sie bei gegebener Veranlassung beschließen sollte.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch das Loos.
Titel ].
Vorstände und Organe der Kammer. Polizei im Sitzungsgebäude.
5* 15. 1. Directorium.
dmectorium. Die beiden Präsidenten und die beiden Secretäre bilden das Direc-
torium der Kammer.
Sechatsaufgebe Das erforderliche Kanzlei= und sonstige Dienstpersonal wird von den
in der Geschäftsordnung jeder Kammer zu bestimmenden Organen der-
selben aufgenommen und bis zur Aufarbeitung aller Geschäfte nach Be-
dürfniß verwendet.
(Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
Die Staatscassa bestreitet die sämmtlichen Ausgaben des Landtags
und leistet den Kammervorständen auf jedesmaliges Begehren die nöthigen
Vorschüsse, über deren Verwendung nach geendigter Versammlung Rechnung
zu stellen ist.
(Art. 12 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
Das Directorium hat das Kanzlei= und Dienstpersonal aufzunehmen,
die Bedingungen der Aufnahme und die Functionsdauer festzustellen
und die Formel des zu leistenden Eides zu bestimmen.
Dasselbe hat die sämmtlichen Ausgaben zur Deckung des Bedarfes
der Kammer festzusetzen und zur Zahlung anzuweisen.
Der Präsident ist befugt, die seiner Entscheidung unterliegenden Ver-
fügungen dem Directorium zur Beschlußfassung vorzulegen. »
Die Beschlüsse des Directoriums werden durch Abstimmung gefaßt;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Präsidenten-