128 Bayern.
Titel V.
Ausschüsse.
schbelhmentge. 520. Berathungsgegenstände, deren Verweisung an einen Ausschuß
den ausschhn in der Verfassung oder einem sonstigen Gesetze vorgeschrieben oder von
den Staatsministern beantragt ist, müssen der Vorberathung und beziehungs-
weise Beschlußfassung in einem Ausschusse unterstellt werden.
(Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
Ebenso unterliegen alle Beschwerden wegen Verletzung verfassungs-
mäßiger Rechte, alle die Legitimation eines Kammermitglieds betreffenden
Gesuche und Anträge, alle Entschuldigungs= und Urlaubsgesuche, soweit
die Bewilligung zur Competenz der Kammer gehört, endlich alle die
Abänderung oder authentische Interpretation der Geschäftsordnung
betreffenden Anträge der Vorberathung und Beschlußfassung in einem
Ausschusse.
Facultative Jeder andere Berathungsgegenstand kann durch Beschluß der
Verberathung. Kammer an einen Ausschuß verwiesen werden.
Standiht Aus z 21. Sofort nach Constituirung der Kammer werden folgende
sale. sieben ständige Ausschüsse für die ganze Dauer des Landtags gewählt
(5 12 Abs. 1):
1) für die Gegenstände der Rechtspflege,
2) für die Finanzen mit Einschluß der Staatsschuld,
3) für die Gegenstände der inneren Verwaltung,
4) für die Prüfung von Beschwerden wegen Verletzung verfassungs-
mäßiger Rechte,
5) für die Prüfung der Legitimationen,
6) für die Prüfung von Entschuldigungs= und Urlaubsgesuchen,
7) für die Geschäftsordnung.
3%%der mt Der zweite Ausschuß besteht aus mindestens sieben, jeder andere
glteder. aus mindestens fünf Mitgliedern. Jeder Ausschuß hat mindestens einen
Ersatzmann. Dieser hat jederzeit berathende, dagegen entscheidende
Stimme nur im Falle der Verhinderung eines Mitglieds.
Mitgliedschast Kraft Amtes ist der erste Präsident Mitglied des fünften, und sind
fraft adie beiden Secretäre Mitglieder des siebenten Ausschusses.
Dem zweiten Ausschusse treten in allen die Staatsschuldentilgung
betreffenden Angelegenheiten der gegenwärtige Staatsschuldentilgungs-
Commissär, sowie der des vorigen Landtags als stimmberechtigte Mit-
glieder bei. ·
Versiartung. Die Kammer kann die Verstärkung jedes Ausschusses, sowie die Wahl
mehrerer Ersatzmänner beschließen.
Freuteettke u## Meben den ständigen kann die Kammer noch besondere Ausschüsse
wählen, jedoch nicht für die Prüfung des Budgets, der Rechnungs-
nachweisungen und des Staatsschuldentilgungs-Plans.
aietnssm Ueber Enthebungs= und Austrittsgesuche entscheidet die Kammer-
u §l 22. Vorsitzender des fünften Ausschusses ist der erste Präsident,
die übrigen Ausschüsse wählen den Vorsitzenden. Alle Ausschüsse wählen
den Secretär und den Referenten. Wird der Vorsitzende oder der Secretär
zum Referenten gewählt, so ist zugleich für die Dauer der betreffenden
Verhandlung ein stellvertretender Vorsitzender oder Secretär zu wählen-