130 Bayern.
ahl rines Bleibt der Referent mit seinem Antrage in der Hauptsache oder über
Neserenten. eine principielle Vorfrage in der Minderheit, so kann er die weitere
Thätigkeit als Referent ablehnen, und ebenso kann der Ausschuß aus
eigener Initiative einen anderen Referenten oder nach Umständen einen
Vorreferent. Correferenten wählen.
eerstn §6i26. Die Berichterstattung des Ausschusses an das Plenum durch
an vas Plenum. den Referenten und bezw. Correferenten ist regelmäßig mündlich.
Eine schriftliche Berichterstattung findet statt:
Sihie 1) in allen den Fällen, in welchen dies gesetzlich oder geschäfts-
ordnungsmäßig vorgeschrieben ist.
Berichte und Gutachten, welche über Regierungsvorlagen, über An-
träge der Kammermitglieder oder über Beschwerden abzugeben sind,
müssen, insoferne nicht mit Zustimmung der Regierungsvertreter etwas
Anderes beschlossen wird, zum Behufe der erstmaligen Berathung des
Gegenstandes schriftlich erstattet, gedruckt und vertheilt werden.
(Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
2) in allen anderen Fällen, in welchen schriftliche Berichterstattung
vom Ausschusse oder von der Kammer beschlossen wird.
wntigung und Im Falle schriftlicher Berichterstattung wird der Bericht vom Refe-
7 erl“ renten (resp. Correferenten) entworfen, in einer Ausschußsitzung fest-
gestellt und vom Vorsitzenden, dem Referenten (Correferenten) und dem
Secretär unterzeichnet. In einfachen Fällen kann der Ausschuß die Fest-
stellung den zuletzt genannten Personen überlassen.
eilng Die gedruckten Berichte werden an die Reichsräthe und an die k.
rerh Lerich. Staatsminister und Commissäre vertheilt. Ob eine weitergehende Ver-
öffentlichung stattfinden soll, hängt in Ermangelung eines darauf bezüg-
lichen Beschlusses des Ausschusses oder der Kammer vom Ermessen des
ersten Präsidenten ab.
Zwischenzeit Die Berathung über die bezeichneten Drucksachen kann ohne Zu-
olen Ver stimmung der Regierung nicht früher erfolgen, als nachdem zwischen dem
Verathung m Tage, an welchem die Vertheilung stattgefunden hat, und dem Tage der
Berathung zwei volle Tage verflossen sind.
(Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
asionwere Vor- 5& 27. Im Falle der Unterstützung von ständischen Initiativ-Anträgen
sheisen ur in Beziehung auf Verfassungs-Aenderung werden die Ausschüsse auf die
irge doppelte Zahl ihrer Mitglieder verstärkt.
(Vergl. Art. V des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die ständische Initiative betr.)
ate Diese Vorschrift findet auf alle Gesetzesvorschläge, welche die Ver-
lassungzänder änderung der Verfassung bezwecken, in der Weise Anwendung, daß die
ungen betkreisend. Vorberathung entweder .
a) dem vereinigten ersten und dritten Ausschusse überwiesen, oder
b) ein besonderer, aus zehn Mitgliedern bestehender Ausschuß
gewählt wird.
Titel VI.
Vorberathung und Schlußberathung im Plenum.
ulabluicte §528. Vorlagen der Regierung und gesonderte Anträge, welche ohne
rhnnee, vorherige Verweisung an einen Ausschuß in der Kammer berathen werden