Geschäftsordnungen. 131
lollen, sind durch den Druck zu vervielfältigen, an die Kammermitglieder α
wgendig im Aus
zu vertheilen und gleichzeitig den Vertretern der Staatsregierung zuzu- gerssti vesen
stellen.
(Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
Ueber die Frist zroischen der Vertheilung und Berathung gilt das
in § 26, letzter Absatz, Gesagte.
(Vgl. Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
6 29. Bei der ersten Verhandlung über solche Berathungsgegen- Telciibastang=
stände hat sich die Kammer vorerst über die formelle Behandlung schlüssig,e#A
zu machen.
Sie kann beschließen:
entweder Verweisung an einen Ausschuß (§ 20 Abs. 3),
oder Vorberathung in der Kammer,
oder einmalige Schlußberat hung in der Kammer.
0. In dringenden Fällen kann die Kammer die sofortigew#blsuhnem
Eröffnung der Vorberathung beschließen; außerdem ist dieselbe auf Füleen.
die Tagesordnung einer folgenden Sitzung zu bringen.
Die in der Vorberathung gefaßten Beschlüsse werden zusammen= 2/u
gestellt; diese Zusammenstellung bildet die Grundlage der in einer folgenden Lorberathung.
Sitzung vorzunehmenden Schlußberathung.
Die Verbindung der Vorberathung und der Schlußberathung kann eenunhe
mur beschlossen werden, wenn die Vertreter der k. Staatsregierung zu. Sht-
Hüimmen und nicht sieben Reichsräthe widersprechen. ib
I. Ist einmali e S ennt der Einmal. Schluß-
Präsident einen Nefer hä Schlußerathung beschlossen, so ern ###
und Die schriftlich formulirten Anträge desselben werden vervielfältigt
venhn die Reichsräthe, sowie an die Vertreter der k. Staatsregierung
diese V In dringenden Fällen kann die Schlußberathung auch ohne Oringende am
and oraussetzung noch in der nämlichen Sitzung, in welcher der Gegen-
die VBé#u ersten Berathung gelangt ist, vorgenommen werden, wenn
Mitglieder Esder . Siaat-regierung einverstanden sind und nicht sieben
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Kllngständen kann auch ein Correferent ernannt werden. Correserent.
berathung die kann in jedem Stadium der Vorberathung oder Schluß-
§6 22. Die Karweisung an einen Ausschuß beschließen. tus
Umfangs ihres uieer sowohl als die Ausschüsse haben innerhalb des auhe
Aufschlüsse wesche bungetreise das Recht, diejenigen Erläuterungen und “) u
Staatsministerien zu befür erforderlich erachten, von den einschlägigen
entsprechen. langen, und letztere haben solchem Ansinnen zu
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gestalemittelbares Venehmen mit anderen Stellen und Behörden ist nicht
Die Ausschüsse sind ferner b · uta
achten von Sachverständigen zu net da ——““N“ nN:
Zur Abgabe solcher Gutachten r'
ann Niemand angehalten werden
aern dürfen bierdurch keine eigenen Ausgaben für die Staatscassa er-=
(Art. 33 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
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