132 Bayern.
Titel VII.
Abänderungs--Vorschläge.
Necht des 6 33. Die Staatsminister und k. Commissäre sind gleich den Kammer-
Einbringens, mitgliedern berechtigt, bei allen zur Verhandlung kommenden Gesetz-
entwürfen Abänderungen oder Unterabänderungen vorzuschlagen.
(Art. 16 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
Dasselbe gilt von allen anderen Berathungsgegenständen.
Formullrung. Abänderungs-Vorschläge müssen dem Präsidenten schriftlich in
einer Formulirung überreicht werden, über welche eine Abstimmung in
geschäftsordnungsmäßiger Weise möglich ist.
Lererthung Abänderungs-Vorschläge, welche vor der Ausschußberathung ein-
u ausschufe gehen, werden an den Ausschuß verwiesen, der darüber unter Zuziehung
des Antragstellers zu berathen und an das Plenum zu berichten hat.
Die Berichterstattung kann in jedem Falle eine mündliche sein.
In gleicher Weise wird, falls die Geschäftslage es erlaubt, mit solchen
Anträgen verfahren, welche erst nach geschlossener Ausschußberathung,
aber vor der Plenarsitzung eingehen.
b Abänderungs-Vorschläge, welche während der Plenarberathung
Plenarberathung, eingebracht werden, sind wörtlich zu verlesen und bedürfen, falls sie vom
Untersibuns. ughhusse bereits abgelehnt sind, der Unterstützung von sieben Reichs-
räthen.
Antrage ber Anträge der Vertreter der k. Staatsregierung bedürfen keiner Unter-
eedstützung.
erung. Jeder erst im Laufe der Plenarberathung eingebrachte Abänderungs-
Lerwelsung an antrag muß auf Verlangen der Vertreter der k. Staatsregierung und
den Ausschuß= kann auf Antrag eines Reichsrathes zur Ausschußberathung verwiesen
werden.
Zurücnahme. Ein vom Ausschusse befürworteter Abänderungs-Vorschlag kann nur
mit Zustimmung der Kammer zurückgezogen werden.
Lerathung und Die Berathung und Abstimmung über Abänderungsanträge wird
-östimmung. mit den Artikeln verbunden, zu welchen sie gestellt sind.
Die Abstimmung bleibt ausgesetzt, falls der Abänderungs-Vorschlag
an den Ausschuß zurückverwiesen wird.
Antrüge ouf In entsprechender Weise werden Anträge auf Uebergang zur moti-
4heeg, e virten Tagesordnung behandelt.
— — Ueber Vorlagen der k. Staatsregierung kann nicht zur Tagesordnung
übergegangen werden.
Titel VIII.
Selbständige Anträge.
lerte ci 5 34. Hinsichtlich derjenigen Gegenstände, welche in den verfassungs-
nbringent. mähigen Wirkungskreis der Kammer gehören, kann jeder Reichsrath
selbständige Anträge einbringen.
Dieselben nd dem Präsidenten schriftlich zu übergeben und zwar
Formulirung. in einer Formulirung, über welche eine geschäftsordnungsmäßige Ab-
stimmung möglich ist, und unter Hinzufügung genügender Begründung
Vertdeilum. sie werden vervielfältigt und in vorschriftsmäßiger Weise vertheilt.