denten an der
Discussion.
Vortrag des
Reserenten.
Ablesung von
Vorträgen
betresiend die
geschäftliche
Behandlung.
General= und
Specla
.Discussion.
Thalsächliche
Berichtigungen,
Zurilcweisung
perfönlicher
grlffe.
136 Bayem.
gibt er den Vorsitz an den zweiten Präsidenten und verläßt den Präsidenten-
tu
Ist ein Referent bestellt, so geht dessen Vortrag der Discussion vor-
t Beendigung desselben erklärt der Präsident die Discussion für
eröffnet.
Nur diejenigen Mitglieder der Ausschüsse, welche Bericht erstatten
oder ein Sondergutachten abgeben, dann die Staatsminister und k.
Commissäre sind befugt, Vorträge abzulesen.
(Art. 17 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
#s 42. Anträge, betreffend die geschäftliche Behandlung des vor-
liegenden Berathungsgegenstandes, sind in jedem Stadium der Dis-
cussion zulässig und bedürfen keiner schriftlichen Formulirung.
43. Besteht ein Berathungsgegenstand aus mehreren Artikeln
(Paragraphen), so zerfällt die Berathung in eine General= und Special-
Discussion. Die erstere wird vom Präsidenten für geschlossen erklärt,
wenn sich kein Redner mehr meldet.
In der Generaldiscussion kann jeder Redner mit Ausnahme des
Referenten und Correferenten nur einmal zum Worte zugelassen werden,
vorbehaltlich weiterer Bewilligung durch die Kammer.
Die Specialdiscussion wird regelmäßig eingeleitet durch Verlesung
des zur Berathung stehenden Artikels (Paragraphen) und der dazu ein-
gegangenen Modificationen (vergl. oben § 33).
Jedes Mitglied kann nach Schluß der Discussion oder sofort, nachdem
die Vertagung beschlossen ist, das Wort zu einer thatsächlichen Berichtigung
oder zur Zurückweisung eines persönlichen Angriffes verlangen.
5*s 44. Die Kammer ist befugt, in jedem Augenblicke sowohl die
„Schiuß der ·
DJZJHIIZHLIchallgememeDtgcusstonalsdieSpecialdtgcusstonüberdenzurBerathung
Kammer.
Schlußanträge
stehenden Artikel (Paragraphen) zu schließen.
Ein darauf bezüglicher Antrag, sowie der Antrag auf Uebergang
und Amträte auf zur einfachen Tagesordnung bedarf keiner schriftlichen Formulirung,
Uebergang zur
einsachen Tages.
ordnun
wohl aber der Unterstützung von sieben Reichsräthen. Nach Begründung
des Antrages ist auf Verlangen einem Mitgliede das Wort gegen den
Antrag zu geben. Eine weitere Discussion über denselben findet nicht statt.
Schlußwort des 45. Nachdem der Präsident den Schluß der Discussion ausge-
Reserenten u. de
Antragstellers.
sprochen hat, gebührt noch dem Referenten, und bei selbständigen An-
trägen dem Antragsteller das Wort.
aiedereräfunnExrgreift nach geschlossener Discussion ein Vertreter der k. Staats-
er Derusson= regierung das Wort, so gilt die Discussion als wieder eröffnet.
Masorität.
5 46. Eiltige Beschlüsse können nur mit Stimmenmehrheit der An-
wesenden gefaht werden, mit Vorbehalt derjenigen Fälle, in welchen be-
sondere Gesetze mehr als einfache Stimmenmehrheit erfordern.
eunpsetec Bei Stimmengleichheit wird der in Berathung gezogene Vorschlag
Form de
Abstimmung.
als verworfen erachtet.
(Art. 32 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
Die Abstimmung geschieht bei allen Gegenständen, welche öffentlich
berathen werden, öffentlich, und zwar in der Regel durch Aufstehen und
Sitzenbleiben.