Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

denten an der 
Discussion. 
Vortrag des 
Reserenten. 
Ablesung von 
Vorträgen 
betresiend die 
geschäftliche 
Behandlung. 
General= und 
Specla 
.Discussion. 
Thalsächliche 
Berichtigungen, 
Zurilcweisung 
perfönlicher 
grlffe. 
136 Bayem. 
gibt er den Vorsitz an den zweiten Präsidenten und verläßt den Präsidenten- 
tu 
Ist ein Referent bestellt, so geht dessen Vortrag der Discussion vor- 
t Beendigung desselben erklärt der Präsident die Discussion für 
eröffnet. 
Nur diejenigen Mitglieder der Ausschüsse, welche Bericht erstatten 
oder ein Sondergutachten abgeben, dann die Staatsminister und k. 
Commissäre sind befugt, Vorträge abzulesen. 
(Art. 17 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) 
#s 42. Anträge, betreffend die geschäftliche Behandlung des vor- 
liegenden Berathungsgegenstandes, sind in jedem Stadium der Dis- 
cussion zulässig und bedürfen keiner schriftlichen Formulirung. 
43. Besteht ein Berathungsgegenstand aus mehreren Artikeln 
(Paragraphen), so zerfällt die Berathung in eine General= und Special- 
Discussion. Die erstere wird vom Präsidenten für geschlossen erklärt, 
wenn sich kein Redner mehr meldet. 
In der Generaldiscussion kann jeder Redner mit Ausnahme des 
Referenten und Correferenten nur einmal zum Worte zugelassen werden, 
vorbehaltlich weiterer Bewilligung durch die Kammer. 
Die Specialdiscussion wird regelmäßig eingeleitet durch Verlesung 
des zur Berathung stehenden Artikels (Paragraphen) und der dazu ein- 
gegangenen Modificationen (vergl. oben § 33). 
Jedes Mitglied kann nach Schluß der Discussion oder sofort, nachdem 
die Vertagung beschlossen ist, das Wort zu einer thatsächlichen Berichtigung 
oder zur Zurückweisung eines persönlichen Angriffes verlangen. 
5*s 44. Die Kammer ist befugt, in jedem Augenblicke sowohl die 
„Schiuß der · 
DJZJHIIZHLIchallgememeDtgcusstonalsdieSpecialdtgcusstonüberdenzurBerathung 
Kammer. 
Schlußanträge 
stehenden Artikel (Paragraphen) zu schließen. 
Ein darauf bezüglicher Antrag, sowie der Antrag auf Uebergang 
und Amträte auf zur einfachen Tagesordnung bedarf keiner schriftlichen Formulirung, 
Uebergang zur 
einsachen Tages. 
ordnun 
wohl aber der Unterstützung von sieben Reichsräthen. Nach Begründung 
des Antrages ist auf Verlangen einem Mitgliede das Wort gegen den 
Antrag zu geben. Eine weitere Discussion über denselben findet nicht statt. 
Schlußwort des 45. Nachdem der Präsident den Schluß der Discussion ausge- 
Reserenten u. de 
Antragstellers. 
sprochen hat, gebührt noch dem Referenten, und bei selbständigen An- 
trägen dem Antragsteller das Wort. 
aiedereräfunnExrgreift nach geschlossener Discussion ein Vertreter der k. Staats- 
er Derusson= regierung das Wort, so gilt die Discussion als wieder eröffnet. 
Masorität. 
5 46. Eiltige Beschlüsse können nur mit Stimmenmehrheit der An- 
wesenden gefaht werden, mit Vorbehalt derjenigen Fälle, in welchen be- 
sondere Gesetze mehr als einfache Stimmenmehrheit erfordern. 
eunpsetec Bei Stimmengleichheit wird der in Berathung gezogene Vorschlag 
Form de 
Abstimmung. 
als verworfen erachtet. 
(Art. 32 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) 
Die Abstimmung geschieht bei allen Gegenständen, welche öffentlich 
berathen werden, öffentlich, und zwar in der Regel durch Aufstehen und 
Sitzenbleiben.
	        
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