Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 137 
Die Kammer kann jedoch die Abstimmung durch Namensaufruf be- 
schließen 
Ein hierauf bezüglicher Antrag bedarf der Unterstützung von sieben 
Relch aib e Ganze von Gesetzen muß jedenfalls öffentlich mittels 
Namensaufrufes abgestimmt werden. 
(Vergl. Art. 31 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) 
r ung. 
5 4x. Die Abstimmung findet unmittelbar nach dem Schlusse der *- oeheluns 
Berathung statt. Derselben liegen die vom Präsidenten zu stellenden 
Fragen zu Grunde, welche so formulirt sein müssen, daß sie mit „Ja 
oder „Rein“ beantwortet werden können. ume# 
Jedem Mitglied der Kammer steht frei, Erinnerungen gegen die Fassung urenne 
und Stellung der Fragen zu machen. 
Dasselbe Recht steht auch den Staatsministern und k. Commissären 
zu, wenn die Fragen eine Vorlage der Regierung oder einen Gegenstand 
betreffen, der an dieselbe gebracht werden soll. 
(Art. 30 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) 
In solchen Fällen entscheidet die Kammer. 
& 48. Besteht eine Vorlage aus mehreren Artikeln (Paragraphen), 
so findet eine vorläufige Abstimmung über jeden einzelnen Artikel (Para= äieine tel 
graphen) statt. 
Bei solchen Artikeln (Paragraphen), über welche eine Discussion sorn- 
nicht stattgefunden hat, kann der Präsident, falls keine Einsprache erfolgt, m 
von einer förmlichen Abstimmung Umgang nehmen und die vorläufige 
Annahme des Artikels (Paragraphen) als Beschluß der Kammer aus- 
sprechen. 
6 49. Alle zu einem Artikel (Paragraphen) vorliegenden Abänderungs= en— 
Vorschläge kommen bei nerner Sur Ets und zwar jene, se 
welche sich von dem ursprünglichen Texte am weitesten entfernen, zuerst. 
Ve der vorläufig angenommenen Modification wird die ursprüngliche 
or * alsdann zur Abstimmung gebracht. » . 
besti ie, Reihenfolge, in welcher über Modificationen abgestimmt wird, 
destimmt der Präsident, vorbehaltlich der Entscheidung der Kammer 
über erhobene Einwendungen. . 
UebekAnFRägeauerbergangzurmotivirtenTagesordnunglstMsITIMXYZZF 
vorallenModificationsanträgenabzustimmen. essliiqkksszqesfw 
Ueber Anträge auf Beifügung von Wünschen zu Gesetzesvorlagen « 
wird erst nach Annahme des Gesetzes discutirt und abgestimmt, und zwar 
unter Berücksichtigung des inneren Zusammenhanges, eventuell nach 
der rel des Einbringens. Geme 
geben sich bei der Zusam lüsse Widersprüche, 
so veranlaßt der Präsid sommenstellung der Beschlul 
E ts ent eine ner Al ti t It :„ Abstimmungen. 
g er. 1 
#50. Nach beendigter vorläufiger Abstimmung erfolgt sofort die eatti#et 
definitive Abstimmung über die Frcge, 9 Lie Berathungsvorlage in noimn 
der ihr durch die vorläufige Abstimmung gegebenen Gestaltung an- 
genommen oder verworfen werde. 
1. 
4
	        
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