138 Bayern.
drceguns Die Kammer kann jedoch die definitive Abstimmung auf höchstens
zzweimal 24 Stunden vertagen.
Aamemliche 551. Bei der Abstimmung durch Namensaufruf wird jedes nicht
ushimmun genügend entschuldigte Mitglied nach der Reihe der Sitze namentlich
aufgerufen. Der zweite Präsident stimmt zuerst, der die Abstimmung
leitende Präsident unmittelbar nach den beiden Secretären zuletzt. Die
Abstimmung erfolgt mit „Ja“ oder „Nein“; Motivirungen oder Vor-
behalte sind unzulässig.
elultat der Nach beendigter Abstimmung spricht der Präsident das Resultat
unter Angabe der Zahl der Majorität aus. Die Namen der Stimmenden
werden nebst der abgegebenen Stimme im Protokolle verzeichnet.
E Soferne der gefaßte Beschluß eine Mittheilung an die k. Staats-
(#sse an die regierung oder an die Kammer der Abgeordneten erforderlich macht,
itteregieung wird das erforderliche Schreiben vom Präsidenten und dem ersten Secre-
dertär unterschrieben.
(Vergl. oben 3 18 Abs. 1.)
Ergeben sich bei der Fassung desselben wesentliche Anstände, so ist
in der nächsten Sitzung die Entscheidung der Kammer herbeizuführen.
5 52. Die Sitzung wird vom Präsidenten geschlossen, wenn die Tages-
ordnung erschöpft oder von der Kammer die Vertagung beschlossen ist.
Ist der Schluß der Sitzung vom Präsidenten ausgesprochen, so kann
eine weitere Verhandlung nicht mehr stattfinden.
Siomes= 553. Ueber jede Plenarsitzung wird ein Protokoll aufgenommen,
welches die wesentlichen Vorkommnisse der Sitzung enthalten muß.
Dasselbe wird vom Präsidenten und dem ersten Secretär unterschrieben.
Jedem Reichsrathe, sowie den Vertretern der k. Staatsregierung ist
die Einsichtnahme des Protokolls, sowie die Geltendmachung von Er-
innerungen gegen dasselbe gestattet. Ueber dieselben entscheidet die
Kammer.
Eine Veröffentlichung der Protokolle findet nicht statt.
Stenographlsche 54. Ueber alle Verhandlungen der öffentlichen Plenarsitzungen
ufheungen werden stenographische Aufzeichnungen vorgenommen. Dieselben werden
sofort den Rednern zur Revision binnen 24 Stunden zugesandt.
Die Redner, welche bis zum Ablauf dieser Frist keine Revision vor-
genommen haben, gelten als darauf verzichtend. Die allenfalls unent-
behrlichen stilistischen Verbesserungen werden alsdann unter Aufsicht des
ersten Secretärs vorgenommen. ç
uuh vert Die stenographischen Berichte werden sofort nach Ablauf der Revi-
derselöen. sionsfrist gedruckt und unter die Reichsräthe, sowie die Vertreter der k.
Staatsregierung vertheilt. Weitergehende Veröffentlichung erfolgt nach
Ermessen des Präsidenten.
Eusprechende §& 55. Die Bestimmungen des vorstehenden Titels finden entsprechend,
Schluß
der Si#zungen.
E und soferne nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, auch auf die Aus-
un eßschußsitzungen Anwendung. Die dem Präsidenten zustehenden Befug-
nisse übt der Vorsitzende aus.
Eine stenographische Aufzeichnung der Ausschußverhandlungen findet
nur ausnahmsweise auf Beschluß des Ausschusses oder der Kammer statt-