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Wahlorüfung 8 6. I. Die Vorprüfung der Wahlen geschieht in den Abteilungen;
unecheenjeder Abteilung teilt der Präsident eine möglichst gleiche Anzahl der
einzelnen Wahlakten durch das Los zu.
II. Findet die Abteilung ein erhebliches Bedenken, oder liegt eine
Wahlanfechtung oder eine Beanstandung seitens der Regierung oder
seitens eines Mitgliedes der Abteilung Einsprache vor, so hat, falls hie-
durch die Giltigkeit der Wahl in Zweifel gestellt wird, die Abteilung
die weitere Vorprüfung an den besonderen für die Prüfung beanstan-
deter Wahlen gewählten Ausschuß zu verweisen, welcher an die Kammer
Bericht zu erstatten hat; andernfalls ist von der Abteilung der Sach-
verhalt der Kammer zur Entscheidung vorzulegen. Wahlbeanstandungen,
welche später als zehn Tage nach der Eröffnung des Landtags und
bei Nachwahlen, die während der Session stattfinden, nach Feststellung
des Wahlergebnisses erfolgen, bleiben unberücksichtigt. (Art. 5 Abs. IV des
Gesetzes vom 19. Januar 1872.) Die Frist von zehn Tagen nach Feststellung
des Wahlergebnisses wird durch die K. Schließung oder Vertagung des
Landtags unterbrochen.
Ete und Stimme III. Die zu Abgeordneten Gewählten treten sofort in die Kammer
in der Kammer und behalten in derselben bis zur uUngiltigkeitserklärung ihrer Wahl Sitz
Wahlori#sung. und Stimme.
Summ- IV. Abgeordnete, deren Wahl beanstandet ist, dürfen in Beziehung
enastung bei auf ihre Wahl alle ihnen nötig scheinenden Aufklärungen geben, nicht aber
beanstandungen, an der Abstimmung über diese Wahlbeanstandung teilnehmen.
(Vrgl. Art. 5 Abs. V und VI des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
V. In gleicher Weise wird verfahren, wenn ein Abgeordneter wäh-
rend der Session neu in die Kammer tritt.
Wahlbeanstan= VI. Die Regierung ist berechtigt, Beanstandungen zu erheben und an
onreh der allen Verhandlungen über die erhobenen Bedenken oder Beanstandungen
leuae 2er teil zu nehmen. (Art. 5 Abs. 1 Sat 2 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) Der
fiungen an das Vorsitzende der Abteilung hat deshalb dem Ministerium Kenntnis von
serun den zu Wahlprüfungen bestimmten Sitzungen zu geben.
Verfahren bei §& 7. I. Der Vorsitzende der Abteilung ernennt für jeden Wahlakt
zu 3 innger einen Referenten und Korreferenten, die der Abteilung Bericht zu er-
Abteilungen. statten haben.
II. Die Berichterstattung ist eine mündliche.
Perihtertatms III. Die Wahl des Referenten für das Plenum geschieht durch die
· Abteilung, soferne nicht der Bericht von dem besonderen für die Prüfung
beanstandeter Wahlen gewählten Ausschusse zu erstatten ist.
Mittellung über 68. Wahlen, bei denen keiner der Fälle des § 6 Abs. II eintritt,
onlrneungen werden vom Präsidenten zur Kenntnis der Kammer gebracht und, wenn
an die Kammer. his dahin der zehnte Tag noch nicht verflossen, einstweilen als giltig be-
trachtet; nach Ablauf der zehntägigen Frist sind sie definitio giltig.
Wahl-
beanstandungen.
II. Vorstände und Organe der Kammer und deren Wahl.
Wabt durch §59. I. Alle von der Kammer selbst zu vollziehenden Wahlen finden
in öffentlicher Sitzung mittelst Namensaufrufes und durch Abgabe nicht
unterschriebener Stimmzettel statt.