Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 141 
II. Die Feststellung des Ergebnisses erfolgt durch den Präsidenten #e#heun geß 
und die iftführer. 
III. Schrishführer. der Wahl der Präsidenten ist die Vornahme 
von Wahlen in der Kammer, den Abteilungen und Ausschüssen auch 
durch Zuruf zulässig, soferne kein Mitglied widerspricht. 
. 10. I. Nach der Verlosung der Abteilungen wählt die Kammer . iu°%. 
in öffentlicher Sitzung einen Präsidenten sowie einen ersten und zweiten 
Vizepräsidenten 1) mittelst gesonderter Wahlhandlungen durch Stimm- 
zettel nach absoluter Mehrheit. # 
II. Hat sich eine absolute Mehrheit im ersten Wahlgange nicht ergeben, 
so sind diejenigen drei Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten 
aben, auf die engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine 
absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche 
die meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite 
engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit 
ein, so entscheidet das Los. Bei Ausmittelung derjenigen Kandidaten, 
welche nach den vorstehenden Vorschriften auf die engere Wahl zu bringen 
sind, entscheldet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Los. 
1872 Grol. Art. 6 Abs. I Ende des Sathes 2 und Abs. II des Gesetzes vom 19. Januar 
Wahl 
durch Zuruf. 
III. In der i i « dktWahI-»Wahtvek 
der gleichen Weise erfolgt sodann in gesonderten Wahl- i ile. 
dud, die —* vier Schriftführern, soferne die Wahl nicht 
ru 
W1.. 1 vorgenommen wird. Z„ 
I. Die Präsidenten werden zu Anfang einer Legislaturperiode er der 
da berste Mal auf vier Wochen, dann aber für die übrige Dauer der Land- Prusi denten 
gsversammlung gewählt. 
geschlosse ird während einer Legislaturperiode die Landtagsversammlung 
ung einberund innerhalb dieser Periode eine neue Landtagsversamm- 
herpn so erfolgt die Wahl sofort für die ganze Dauer dieser 
tagt, so sisird während einer Landtagsversammlung der Landtag ver- 
ncht tat. ei dem Beginne der folgenden Sessionen eine neue Wahl 
Die 
tagsverjan ial der Schriftführer geschieht für die Dauer der Land- u der 
eder Gews 
ewãhlte kann zu jeder Zeit zurücktreten. Nüchtritterecht. 
Direktori 
„ 8 12. J. Das Tium. Z 
deer Srriftführers. Direktorium besteht aus dem Präfldenten und dengten 
II. V 
Kammer u. Zusammensetzung des Direktoriums gibt die E — 
(Vrgl. Art. 6 Mfk. IV. — und der Reichsratskammer Nachricht. fengan von 
III. ire ; esetzes vom 19. Januar 1872.) intsterum und 
Enttassunn vn Aekteriun beschließt über Aufnahme, Besoldung und nn 
— — zlei, erwaltungs= und Dienstpersonales, überwacht Zustndisteit. 
1) N 
JFassung nah Kammerbeschluh vom 4. Okkober 100 St.B. Bo. 1 S. 2.
	        
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