Geschäftsordnungen. 141
II. Die Feststellung des Ergebnisses erfolgt durch den Präsidenten #e#heun geß
und die iftführer.
III. Schrishführer. der Wahl der Präsidenten ist die Vornahme
von Wahlen in der Kammer, den Abteilungen und Ausschüssen auch
durch Zuruf zulässig, soferne kein Mitglied widerspricht.
. 10. I. Nach der Verlosung der Abteilungen wählt die Kammer . iu°%.
in öffentlicher Sitzung einen Präsidenten sowie einen ersten und zweiten
Vizepräsidenten 1) mittelst gesonderter Wahlhandlungen durch Stimm-
zettel nach absoluter Mehrheit. #
II. Hat sich eine absolute Mehrheit im ersten Wahlgange nicht ergeben,
so sind diejenigen drei Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten
aben, auf die engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine
absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche
die meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite
engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit
ein, so entscheidet das Los. Bei Ausmittelung derjenigen Kandidaten,
welche nach den vorstehenden Vorschriften auf die engere Wahl zu bringen
sind, entscheldet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Los.
1872 Grol. Art. 6 Abs. I Ende des Sathes 2 und Abs. II des Gesetzes vom 19. Januar
Wahl
durch Zuruf.
III. In der i i « dktWahI-»Wahtvek
der gleichen Weise erfolgt sodann in gesonderten Wahl- i ile.
dud, die —* vier Schriftführern, soferne die Wahl nicht
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W1.. 1 vorgenommen wird. Z„
I. Die Präsidenten werden zu Anfang einer Legislaturperiode er der
da berste Mal auf vier Wochen, dann aber für die übrige Dauer der Land- Prusi denten
gsversammlung gewählt.
geschlosse ird während einer Legislaturperiode die Landtagsversammlung
ung einberund innerhalb dieser Periode eine neue Landtagsversamm-
herpn so erfolgt die Wahl sofort für die ganze Dauer dieser
tagt, so sisird während einer Landtagsversammlung der Landtag ver-
ncht tat. ei dem Beginne der folgenden Sessionen eine neue Wahl
Die
tagsverjan ial der Schriftführer geschieht für die Dauer der Land- u der
eder Gews
ewãhlte kann zu jeder Zeit zurücktreten. Nüchtritterecht.
Direktori
„ 8 12. J. Das Tium. Z
deer Srriftführers. Direktorium besteht aus dem Präfldenten und dengten
II. V
Kammer u. Zusammensetzung des Direktoriums gibt die E —
(Vrgl. Art. 6 Mfk. IV. — und der Reichsratskammer Nachricht. fengan von
III. ire ; esetzes vom 19. Januar 1872.) intsterum und
Enttassunn vn Aekteriun beschließt über Aufnahme, Besoldung und nn
— — zlei, erwaltungs= und Dienstpersonales, überwacht Zustndisteit.
1) N
JFassung nah Kammerbeschluh vom 4. Okkober 100 St.B. Bo. 1 S. 2.