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die Ausgaben zur Deckung des Bedarfes der Kammer und erteilt am
Schlusse der Sitzungen den Anschaffungen die nachträgliche Genehmigung.
IV. Der Präsident ist befugt die seiner Entscheidung unterliegenden
Verfügungen dem Direktorium zur Beschlußfassung vorzulegen.
„Sitee, V. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
VI. Das Direktorium hat nach Vertagung oder Schluß der Sessionen
Nacharbeiten. und der Landtagsversammlungen die einschlägigen Geschäfte noch zu
erledigen.
Präsident.
* 8 13. I. Dem Präsidenten liegt die Leitung der Verhandlungen,
die Handhabung der Ordnung gemäß Art. 7—10 des Gesetzes vom
19. Januar 1872 und die Vertretung der Kammer nach außen ob.
II. Der Präsident eröffnet und verteilt den Einlauf der Kammer.
Eingaben von Ungenannten werden ohne Eingehen auf den Inhalt
unberücksichtigt gelassen.
III. Der Präsident wird in Verhinderungsfällen durch den ersten
Vizepräsidenten und bei dessen gleichzeitiger Verhinderung durch den
zweiten Vizepräsidenten vertreten 1).
ibratenen IV. Die Präsidenten haben das Recht den Sitzungen der Abteilungen
Weblen und und Ausschüsse mit beratender Stimme beizuwohnen.
Schriftführer.
E“*½ 14. I. Die Schriftführer führen das Sitzungsprotokoll, verzeichnen
die Anmeldungen zum Wort, nehmen den Namensaufruf vor, vermerken
die Stimmen, überwachen die Revision der stenographischen Berichte
und unterstützen den Präsidenten in seiner Geschäftsführung.
II. Die Verteilung der Geschäfte unter ihnen ist Sache des Präsi-
denten.
Archivar.
Lenenwung den I. § 15. Zur Aufbewahrung der Akten und Ordnung der Registratur
dee ger des Landtags haben die Kammern einen gemeinschaftlichen ständigen
Archivar zu bennenen, welcher aus der Staatskasse besoldet wird.
(Art. 11 Abs. I des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
Ooliegenteten II. Der Archivar hat sich bei den vorbemerkten Verrichtungen nach
t chwvar" seiner besonderen Instruktion zu richten.
III. Während der Dauer der Landtagsverhandlungen ist er ver-
pflichtet, sich täglich im Archiv einzufinden, auf Anweisung des Präsi-
denten oder eines Ausschußvorstandes die verlangten Akten zur Einsicht
vorzulegen und diejenigen in sein Fach einschlagenden Arbeiten zu fertigen,
welche ihm von dem Präsidenten aufgetragen werden.
Schuldentilgungscommissäere.
ver Wahtn,e 5E 16. 1I. Für die nach Tit. VII § 14 der Verfassungsurkunde zu er-“
nchnten= nennenden Kommissäre hat die Kammer sogleich nach der Wahl der Aus-
wommiffüre. schüsse die entsprechende Wahl vorzunehmen und gleichzeitig auch einen
Neue Fassung nach Kammerbeschluß vom 4. Oktober 1907. St.B. Bd. I S. 72.