Geschäftsordnungen. 147
Die Berichterstattung des Ausschusses an das Plenum erfolgt, soferne
nicht schriftliche Berichterstattung beschlossen wird (Art. 23 Abs. II des
Gesetzes vom 19. Januar 1872), mündlich durch den Referenten oder
dessen Stellvertreter; in diesem Falle läßt der Referent lediglich die
Ausschußbeschlüsse schriftlich zusammenstellen. Wird schriftliche Bericht-
erstattung beschlossen, so stellt der Referent die Ansichten und Anträge
des Ausschusses in einem Berichte zusammen, welcher der Genehmigung
des Ausschusses unterliegt. Tritt der bestellte Referent vor der Ver-
handlung im Plenum aus dem Ausschusse aus, so kann er mit Zustimmung
Ausschusses gleichwohl das ihm übertragene Referat in der Kammer
erstatten.
VIII. Eine Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle findet in derr
Regel nicht statt. #
IX. Die Ausschüsse regeln ihre Tagesordnung selbst. Der Finanz αrν
ausschuß kann vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. I—V dieses Para- W#s
graphen seine Geschäftsordnung selbständig feststellen.
X. Die von den Ausschüssen bearbeiteten Vorträge sind den Staats- astüpneur
ministern und k. Kommissären gleichzeitig mit der Verteilung an die Kammer= an die Staats-
mitglieder zuzustellen. wesier
(Vgl. Art. 34 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
u z 28. J. Die Kammet sowohl als die Ausschüsse haben innerhalb des —us——
Amfanges ihres Wirkungskreises das Recht, diejenigen Erläuterungen und Sieebs
ufschlüsse, welche sie erforderlich erachten, von den einschlägigen Staats= #serung.
srrhee zu verlangen, und haben letztere solchem Ansinnen zu ent-
II. Unmittel · t
nichtllgleftattet bares Benehmen mit anderen Stellen und Behörden is
Die Ausschüsse find ferner befugt, das mündliche und schriftliche erbelhh,
uchter, von Sachostesinn fe zu us r
ebenso dür Abgabe solcher Gutachten kann niemand angehalten werden,
wachsen. Pneeen hiedurch keine eigenen Ausgaben für die Staatskasse er-
(Art. 3
g 29. es Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
den Ausst 4s Vorrang der
v chüssen und Abteilungen sind die Regierungs= Lorwang der
eben. foneet " icht, namentlich wegen 3n Dringlichkeit, mit velc ter
Anderes von der etreffenden Staatsminister oder der Kommissäre ein
gegenständen sowohl umer beschlossen wird, vor allen übrigen Beratungs-
rücksichtigen. binsichtlich der Bearbeitung als der Veratung zu be-
(Art. 22 Abs. II des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
8 30. Ub Beschwerden.
Mbschute I. Jer,olle nach Vit. VI der Verfalsungsurkunde und Hnndrnt
2 des Gesetzes 1872 an die Kammer en die Kammer-
gelangenden Beschwerden vom 19. Januar i
ammer zu ichwe hat der betreffende Ausschuß Bericht an die
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