6 Das Deutsche Reich.
Reuß ältere Linie 1, Reuß jüngere Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1,
Lauenburg 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 3.
Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der steigenden
Bevölkerung wird durch das Gesetz bestimmt.
§5 6. Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise ge-
wählt.
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere Be-
zirke getheilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammenfallen
sollen, sofern nicht bei volkreichen Ortsgemeinden eine Unterabtheilung
erforderlich wird.
Mit Ausschluß der Exklaven müssen die Wahlkreise, sowie die Wahl-
bezirke räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein.
Ein Bundesgesetz wird die Abgrenzung der Wahlkreise bestimmen.
Bis dahin sind die gegenwärtigen Wahlkreise beizubehalten, mit Aus-
nahme derjenigen, welche zur Zeit nicht örtlich abgegrenzt und zu einem
räumlich zusammenhängenden Bezirke abgerundet sind. Diese müssen
zum Zwecke der nächsten allgemeinen Wahlen gemäh der Vorschrift des
dritten Absatzes gebildet werden.
§ 7. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß
in demselben, oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahlbezirke
getheilt ist, in einem derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.
Jeder darf nur an Einem Orte wählen.
§*ls# 8. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen an-
zulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen,
Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden.
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl be-
stimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies zuvor
unter Hinweisung auf die Einsprachefrist öffentlich bekannt zu machen.
Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach Beginn der
Auslegung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat,
anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen,
worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theil-
nahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres nach der
letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung
und Auslegung der Wahlliste nicht.
#6# 9. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses
sind öffentlich.
Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei der
Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermittelung
des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt
und kann nur von Personen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares
Staatsamt bekleiden.
§5 10. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahl-
urne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem
äußeren Kennzeichen versehen sein.