Geschäftsordnungen. 153
III. Zur Berichtigung bestimmt bezeichneter Tatsachen oder zur aerbehs,
Abwehr eines persönlichen Angriffes kann erst nach dem Schlusse der #erchtigung und
Diskussion beziehungsweise nach dem Schlußworte des Berichterstatterss ihe
oder im Falle der Vertagung derselben am Schlusse der Sitzung das
ort erteilt werden. ,
.44I.JederNedner,welchervondemGegenstandederVer-AZZFZ,I;YZ»ZZP
bandlung abweicht, ist von dem Präsidenten darauf zurückzuweisen. eßenstande.
I. Ist solches in derselben Rede zweimal ohne Erfolg geschehen,
und fährt der Redner fort, sich von dem Gegenstande zu entfernen, so
kann ihm der Präsident das Wort entziehen.
III. Den Ordnungsruf hat der Präsident auszusprechen gegen 4
leden Redner, welcher die Person des Königs in die Diskussion zieht,
S- sich unanständiger Worte oder beleidigender Ausdrücke bedient.
den MWiederholungsfalle ist der Präsident berechtigt, solchen Rednern
#as Wort zu entziehen.
d Gegen jeden Ordnungsruf und gegen jede Entziehung des Wortes Wern geten
urch den Präsidenten steht dem Beteiligten das Recht der sofortigen ve
erufung an die Kammer zu.
Miigle Die anwesenden Staatsminister, königlichen Kommissäre, sowie alle tragere 8
gegen der der Kammer sind befugt, den Präsidenten auf Zuwiderhandlungen ur Srdnung.
8 ie Ordnung aufmerksam zu machen und auf Zurückweisung zur
tdnung anzutragen.
GVral. Att. 8 u. ĩd des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
durcs . I. Jeder Abgeordnete, welcher in der öffentlichen Sitzung rs
anführt e#nstrasgeset. verbotene Amtshandlungen eines Staatsdieners #wihuldigung.
weigert' ee chldig, den Namen des Täters bekannt zu machen. Ver-
btann dieen les, oder stellt sich die Beschuldigung als unwahr dar, so
» Dagmmex den Ordnungsruf gegen ihn beschließen.
licher Situs Eleiche kann geschehen, wenn ein Abgeordneter in öffent-
durch die Strafgue benannte oder zweifellos bezeichnete Person einer
gesetze verbotenen Handlung fälschlich bezichtigt.
An tra 9
g 46. 1 Vertagung und Schluß der Diskussion.
ist schriftlich zu Kenelntrag auf Vertagung oder Schluß der Diskussion ⅜
wesenden Mitgliederm und bedarf der Unterstützung von fünfzehn an- 146
von der
Tagesordnung.
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vierung und Diekutrag. mienstütt, so wird über denselben ohne Moti-
Schlu 5 d n .
§47.I.Nad er Diskussion.
antragsteller, deschedem Sus der Diskussion können nur die Haupt= Jusnahmswetse
und Königli erstatter u ie Königlichen Staatsminister n t.
dat miepcher Aamla das t-tbre SShis -
ratung im Ausschu er Verhandlungen mit Rücksicht auf die Be-
II. Wenn die K## un Gegenstand seiner Erörterung zu machen.
aach Schluß d öniglichen Staateminister und Königlichen Kommissäre e
ein Abgeorbnek## Diskussion das Wort genommen haben, so ist, sobald eren
s beantragt, die Diskussion wieder zu eröffnen.