Geschäftsordnungen. 155
#unter Androhung des Ausschlusses an ihn ergangene und nachgewiesene tnnn
orladung weder erscheint, noch sein Ausbleiben durch genügend dar-
belegte Gründe rechtfertigt, wird als ausgetreten betrachtet.
(Art. 27 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
6 52. I. Eiltige Beschlüsse können nur mit Stimmenmehrheit der,
Anwesenden gefaßt werden, mit Vorbehalt derjenigen Fälle, in welchen #eschlüsse.
esondere Gesetze mehr als einfache Stimmenmehrheit erfordern.
(Art. 32 Abs. I des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
II. Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen. Stimmengielc-
(Vgl. Art. 32 Abs. II des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) Faellge
" * 53. I. An der Abstimmung teilzunehmen, ist jedes anwesende Mit- Verpstichtung ur
blied verpflichtet. Dagegen hat sich der Abstimmung zu enthalten: simmung.
1. jedes einzelne Kammermitglied, wenn auf dessen Antrag oder 282/ er
infolge einer durch die Geschäftsordnung gestatteten Reklamation
über die dauernde oder vorübergehende Verpflichtung oder Be-
sachtigung desselben zum Sitze in der Kammer entschieden werden
oll;
jedes einzelne Kammermitglied, gegen welches eine nach der
Eeschäftsordnung zulässige Anklage oder Beschwerde erhoben
wird, oder welches eine solche gegen ein anderes Mitglied der
Kammer erhebt;
jedes einzelne Kammermitglied, welches in irgend einer von
der GEeschäftsordnung vorgesehenen Form die Entscheidung der
Kammer bezüglich einer rein persönlichen Angelegenheit in An-
u. Albruch nimmt.
e * 2
Aummerneblamationen, Anklagen und Beschwerden, welche gegen mehrere ut
§lrw
mmung über
getrenni zugleich gerichtet sind, werden in der Abstimmung eitamattonen
ganzen Weehandell, den Fäll der formellen Beanstandung der Wahl eines 7
(Art akbezgirkes abgerechnet. mitglieder.
8 54. 1 8 Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
öffentlich berate Abstimmung geschieht bei allen Gegenständen, welche Absmmen vurs
stehen und Sitenblrerden, öffentlich, und zwar in der Regel durch Auf- SGsehen u
as Ergehb
zweifelhaft, so wirrebnis dem Präsidenten oder einem Schriftführer
sicheres Ergebnis ie Gegenprobe gemacht. Liefert auch diese kein
kann außerdem auf ###erfolgt namentliche Abstimmung. Die Kammer
Diskussion die Abstim ntrag von fünfzehn anwesenden Mitgliedern ohne
III. Über das Ganung durch Namensaufruf beschließen.
Namensaufrufes abzestinnon Geseben muß jedenfalls öffentlich mittels
# Il des Eesetes vom 10. Januar 1872.)
der Ramederupresident erklart die Aoftimmund für geschlossen, uuchdert Sster“u
holung des Al erfolgt und nach Beendigung desselben durch Wieder-berichtigung der
gegeben ist Babete 5 Gelegenheit zur nachträglichen Abgabe der Stimme uimen
etwa uniichtig chgelcstelung einer aus Irrtum oder Mißverständnis
stimmung erfolgen. nen Stimme kann nur vor dem Schluß der Ab-
entliche Ab-
#lmmung.