Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 155 
#unter Androhung des Ausschlusses an ihn ergangene und nachgewiesene tnnn 
orladung weder erscheint, noch sein Ausbleiben durch genügend dar- 
belegte Gründe rechtfertigt, wird als ausgetreten betrachtet. 
(Art. 27 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) 
6 52. I. Eiltige Beschlüsse können nur mit Stimmenmehrheit der, 
Anwesenden gefaßt werden, mit Vorbehalt derjenigen Fälle, in welchen #eschlüsse. 
esondere Gesetze mehr als einfache Stimmenmehrheit erfordern. 
(Art. 32 Abs. I des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) 
II. Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen. Stimmengielc- 
(Vgl. Art. 32 Abs. II des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) Faellge 
" * 53. I. An der Abstimmung teilzunehmen, ist jedes anwesende Mit- Verpstichtung ur 
blied verpflichtet. Dagegen hat sich der Abstimmung zu enthalten: simmung. 
1. jedes einzelne Kammermitglied, wenn auf dessen Antrag oder 282/ er 
infolge einer durch die Geschäftsordnung gestatteten Reklamation 
über die dauernde oder vorübergehende Verpflichtung oder Be- 
sachtigung desselben zum Sitze in der Kammer entschieden werden 
oll; 
jedes einzelne Kammermitglied, gegen welches eine nach der 
Eeschäftsordnung zulässige Anklage oder Beschwerde erhoben 
wird, oder welches eine solche gegen ein anderes Mitglied der 
Kammer erhebt; 
jedes einzelne Kammermitglied, welches in irgend einer von 
der GEeschäftsordnung vorgesehenen Form die Entscheidung der 
Kammer bezüglich einer rein persönlichen Angelegenheit in An- 
u. Albruch nimmt. 
e * 2 
Aummerneblamationen, Anklagen und Beschwerden, welche gegen mehrere ut 
§lrw 
mmung über 
getrenni zugleich gerichtet sind, werden in der Abstimmung eitamattonen 
ganzen Weehandell, den Fäll der formellen Beanstandung der Wahl eines 7 
(Art akbezgirkes abgerechnet. mitglieder. 
8 54. 1 8 Gesetzes vom 19. Januar 1872.) 
öffentlich berate Abstimmung geschieht bei allen Gegenständen, welche Absmmen vurs 
stehen und Sitenblrerden, öffentlich, und zwar in der Regel durch Auf- SGsehen u 
as Ergehb 
zweifelhaft, so wirrebnis dem Präsidenten oder einem Schriftführer 
sicheres Ergebnis ie Gegenprobe gemacht. Liefert auch diese kein 
kann außerdem auf ###erfolgt namentliche Abstimmung. Die Kammer 
Diskussion die Abstim ntrag von fünfzehn anwesenden Mitgliedern ohne 
III. Über das Ganung durch Namensaufruf beschließen. 
Namensaufrufes abzestinnon Geseben muß jedenfalls öffentlich mittels 
# Il des Eesetes vom 10. Januar 1872.) 
der Ramederupresident erklart die Aoftimmund für geschlossen, uuchdert Sster“u 
holung des Al erfolgt und nach Beendigung desselben durch Wieder-berichtigung der 
gegeben ist Babete 5 Gelegenheit zur nachträglichen Abgabe der Stimme uimen 
etwa uniichtig chgelcstelung einer aus Irrtum oder Mißverständnis 
stimmung erfolgen. nen Stimme kann nur vor dem Schluß der Ab- 
entliche Ab- 
#lmmung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.