156 Bayern.
Beschlüsse und deren Behandlung.
usserssgune 855. I. Die von der Kammer gefaßten Beschlüsse werden von dem
aen Beichlüffeen Präsidenten und den Schriftführern mit der Vorlage zusammengestellt
Nelcherats= und der Kammer der Reichsräte zugefertigt.
nL II. Wird ein Beratungsgegenstand in veränderter Fassung von der
PGeratungsgegen, Kammer der Reichsräte zurückgeschlossen, so ist er, wenn er bei der früheren
* Berctung von einem Ausschusse behandelt worden, an diesen zu ver-
weisen.
III. Außerdem findet Verhandlung im Plenum statt, bei welcher
übrigens die Kammer die ganze oder teilweise Verweisung an einen
Ausschuß beschließen kann (l. 8 25 Abs. 11).
J IV. Tritt die Kammer einer oder allen Modifikationen der Kammer
erasunger der Reichsräte bei, so hat eine nochmalige Abstimmung über den ganzen
* EGEecogenstand zu erfolgen.
Sitzungsprotokoll.
Wpalt des 5 56. I. Das Sitzungsprotokoll hat die gefaßten Beschlüsse in wört-
rrofokolC. licher Anführung, dann die gestellten Interpellationen und Erklärungen
der Regierungsorgane in ihrem wesentlichen Inhalte, die amtlichen
Anzeigen des Präsidenten und alle wesentlichen tatsächlichen Vorgänge
zu enthalten.
cinsicht des II. Das Protokoll jeder Sitzung liegt während der nächsten Sitzung
Slung'proto= zur Einsicht auf und wird, wenn bis zum Schlusse der Sitzung kein Ein-
spruch erhoben wird, als genehmigt erachtet.
Behandtung des III. Wird gegen die Fassung des Protokolls Einspruch erhoben,
Slaipruchegegen welcher sich durch die Erklärung der darüber zu hörenden Schriftführer
rotokol. nicht heben läßt, so befragt der Präsident die Versammlung; im Falle
der Einspruch für begründet erachtet wird, muß noch während der Sitzung
eine neue Fassung der betreffenden Stelle vorgelegt werden.
IV. Adresse.
ersordernis ver *57. I. Wenn die Kammer von ihrem Rechte eine Adresse an den
kuslsönig zu erlassen Gebrauch macht, so wählt sie hiefür nach Vorschrift
des § 19 einen besonderen Ausschuß.
II. Vortragserstattung und Beschlußfassung richten sich nach den
allgemeinen Vorschriften der Geschäftsordnung.
V. Aufwandsentschädigung, Urlaub, Reisegebühren.
Autwands= § 581). I. Die näheren Bestimmungen über den Vollzug des Gesetzes
enschkdiguns. vom 30. Januar 1908, die Aufwandsentschädigung der Land-
tagsabgeordneten betreffend, sind in der Anlage enthalten.
Urlaub und Tut- II. Für die Abwesenheit eines Mitgliedes bis zur Dauer von
E—— zehn Tagen ist der Präsident berechtigt, Urlaub zu erteilen;
urlaubte. für eine längere bestimmte Zeit darf nur die Kammer den
Urlaub bewilligen. Ob im einzelnen Falle für die Dauer
1) Neue Fassung nach Kammerbeschluß vom 4. Februar 1908 St. B. Bd- II
S. 1091 u. ff.