Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 157 
des Urlaubs oder einen Teil desselben eine Aufwandsentschädi- 
gung gewährt wird oder nicht, richtet sich nach den Bestimmun- 
gen des Art. 7 des Gesetzes und den hiezu erlassenen Vollzugs- 
bestimmungen. Werden Entschuldigungsgründe nach Art. 7 
Abs. 3 des Gesetzes von dem Abgeordneten nicht geltend ge- 
macht, so finden bis zur persönlichen Wiederanmeldung des 
Beurlaubten auf dem Bureau auf denselben die Bestimmungen 
in Art. 7 Abs. 1 und 4 des Gesetzes Anwendung. 
Austretende Mitglieder erhalten die Reisegebühren!) für die 
Rückreise. 
VI. Ubergangsbestimmungen. 
fü # 59. I. Bis zum Schlusse des gegenwärtigen Landtags bleibt das 
ur denselben gewählte Direktorium im Amte; der dritte und vierte 
chriftführer treten ohne weiteres in das Direktorium ein. 
III. 
— 
I. Alle seit Einberufung des gegenwärtigen Landtags eingereichten 
Vetitionen über welche in den Ausschüssen noch nicht Beschluß gefaßt 
mite d#r sind nach den Bestimmungen der revidierten Geschäftsordnung 
ei Zeitpunkte des Inkrafttretens derselben zu behandeln. 
Anlage 
zur Geschäftsordnung der Kammer der Rbgeordneten. 
über? Bestimmungen 
die Aus# Vollzug des Gesetzes vom 30. Januar 1908 
wandsentschädigung der Landtagsabge- 
81. 1 di ordnetenbetreffend. 
e Auszahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt jeweils 
a . 
tängIUf e jeden Monats vom Tage der Eröffnung des Land- 
1 dand am Tage des regelmäßigen Landtagsschlusses 
abzugebente ee) auf Grund einer von den Abgeordneten 
n die Erklärung. *ê*3½5 
zu befler Erulerung ist von den Abgeordneten unterschriftlich 
beigewohnt an wievielen Tagen sie den Plenarsitzungen 
schuldigt undaben und an welchen Sitzungstagen sie ent- 
(Art. 7 Abs - welchen sie unentschuldigt abwesend waren 
einer Plenarsie erner an welchen Tagen sie bei Versäumung 
glieder beigemasung einer Mlusschußsitzung als Ausschußmit- 
Di en (Art. 7 Abs. 2). 
sin sierrdneten. welche zugleich ichieder des Reichstags 
a) in einer Pl ner rt ärung anzugeben, an welchen Tagen sie 
in einer A enarsitzung oder als Mitglieder eines Ausschusses 
t usschußsitzung anwesend waren oder einer solchen 
Die i ... , 
AprilBlMlelhlåetanmchr sind im Art. 38 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes 
— 
— 
II 
— 
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1 
vom 6. 
Reise- 
entschädigung. 
Ergänzung des 
Direktorlums. 
Vehandlunß der 
ereins eln- 
ereichten 
etitlonen.
	        
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