Geschäftsordnungen. 157
des Urlaubs oder einen Teil desselben eine Aufwandsentschädi-
gung gewährt wird oder nicht, richtet sich nach den Bestimmun-
gen des Art. 7 des Gesetzes und den hiezu erlassenen Vollzugs-
bestimmungen. Werden Entschuldigungsgründe nach Art. 7
Abs. 3 des Gesetzes von dem Abgeordneten nicht geltend ge-
macht, so finden bis zur persönlichen Wiederanmeldung des
Beurlaubten auf dem Bureau auf denselben die Bestimmungen
in Art. 7 Abs. 1 und 4 des Gesetzes Anwendung.
Austretende Mitglieder erhalten die Reisegebühren!) für die
Rückreise.
VI. Ubergangsbestimmungen.
fü # 59. I. Bis zum Schlusse des gegenwärtigen Landtags bleibt das
ur denselben gewählte Direktorium im Amte; der dritte und vierte
chriftführer treten ohne weiteres in das Direktorium ein.
III.
—
I. Alle seit Einberufung des gegenwärtigen Landtags eingereichten
Vetitionen über welche in den Ausschüssen noch nicht Beschluß gefaßt
mite d#r sind nach den Bestimmungen der revidierten Geschäftsordnung
ei Zeitpunkte des Inkrafttretens derselben zu behandeln.
Anlage
zur Geschäftsordnung der Kammer der Rbgeordneten.
über? Bestimmungen
die Aus# Vollzug des Gesetzes vom 30. Januar 1908
wandsentschädigung der Landtagsabge-
81. 1 di ordnetenbetreffend.
e Auszahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt jeweils
a .
tängIUf e jeden Monats vom Tage der Eröffnung des Land-
1 dand am Tage des regelmäßigen Landtagsschlusses
abzugebente ee) auf Grund einer von den Abgeordneten
n die Erklärung. *ê*3½5
zu befler Erulerung ist von den Abgeordneten unterschriftlich
beigewohnt an wievielen Tagen sie den Plenarsitzungen
schuldigt undaben und an welchen Sitzungstagen sie ent-
(Art. 7 Abs - welchen sie unentschuldigt abwesend waren
einer Plenarsie erner an welchen Tagen sie bei Versäumung
glieder beigemasung einer Mlusschußsitzung als Ausschußmit-
Di en (Art. 7 Abs. 2).
sin sierrdneten. welche zugleich ichieder des Reichstags
a) in einer Pl ner rt ärung anzugeben, an welchen Tagen sie
in einer A enarsitzung oder als Mitglieder eines Ausschusses
t usschußsitzung anwesend waren oder einer solchen
Die i ... ,
AprilBlMlelhlåetanmchr sind im Art. 38 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes
—
—
II
—
o
1
vom 6.
Reise-
entschädigung.
Ergänzung des
Direktorlums.
Vehandlunß der
ereins eln-
ereichten
etitlonen.