Wahlgesetz. 7
8 11. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem
Namen des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will,
handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
z 12. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmen-
mehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei
einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur
unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen
erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
5 13. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel ent-
scheidet mit Vorbehalt der Prüfung des Reichstages allein der Vorstand
des Wahlbezirkes nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch
den Reichstag dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültig befundenen
bewahrt der Vorsteher der Wahlhandlung in dem Wahlbezirke so lange
versiegelt, bis der Reichstag die Wahl definitiv gültig erklärt hat.
5 14. Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Bundesgebiete an
dem von dem Bundespräsidium bestimmten Tage vorzunehmen.
5 15. Der Bundesrath ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe
nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, durch ein
einheitliches, für das ganze Bundesgebiet gültiges Wahlreglement.
Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Reichstages abgeändert
werden.
5*16. Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen
und für die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden
von den Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens werden
von den Gemeinden getragen.
5 17. 1) Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der
den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und
in geschlossenen Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu ver-
anstalten.
3 18. Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Ver-
kündigung stattfindenden Neuwahl des Reichstages in Kraft. Von dem
nämlichen Zeitpunkte an verlieren alle bisherigen Wahlgesetze für den
Reichstag nebst den dazu erlassenen Ausführungsgesetzen, Verordnungen
und Reglements ihre Gültigkeit. «
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
1) 3 17 Abs. 2, wonach die landesgesetzlichen Bestimmungen über Anzeige und Über-
wachung von Versammlungen und Vereinen unberührt bleiben sollten — aufgehoben
durch das Vereinsgesetz vom 19. April 1908 § 23 (RNl. 156).