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zunehmen ist. — Nach einer Auflösung der Landes-Versammlung findet
die Neuwahl aller Wahlmänner statt.
8 1). Einwendungen und Beschwerden gegen die Wahl eines Wahl-
mannes und gegen das bei den Urwahlen stattgehabte Verfahren sind
innerhalb der Frist von einer Woche nach Ablauf des Wahltages bei
der vereinigten Versammlung des Stadtmagistrates und der Stadt-
verordneten bezw. bei dem Kreisausschusse anzubringen. Gegen die
Entscheidung der darnach zuständigen Stelle findet ohne aufschiebende
Wirkung Klage bei dem Verwaltungsgerichte statt.
9 1). Wer zum Wahlmann gewählt ist, erhält von dem Leiter der
Wahl eine Urkunde zu seinem Ausweise nach Formular A. Wird der
Leiter der Wahl selbst zum Wahlmann gewählt, so ist die Urkunde von
den Wahlgehülfen auszufertigen.
2. Besondere Bestimmungen.
a. für die Wahlkörper der Städte.
§# 2. In die Wahlkörper der Städte wählen die Urwähler für jedes
angefangene Halbtausend der Einwohnerschaft, in der Stadt Braunschweig
für jedes angefangene Tausend 3 Wahlmänner.
Entscheidend bezüglich der Einwohnerzahl ist das Ergebniß der
letzten amtlich abgeschlossenen Volkszählung.
b. für die Wahlkörper der Landgemeinden.
3 3. In die Wahlkörper der Landgemeinden wählen die Urwähler
in Gemeinden von 300 bis unter 750 Einwohnern 3 Wahlmänner
5 0(
1 1 11 50 11 7 1500 7 ʒ 11
7 77 7 1500 1 7! 2500 7 9 7
„ 2500 oder mehr 12 »
Gemeinden von weniger als 300 Einwohnern werden mit anderen
Gemeinden desselben Wahlbezirks zu Urwahl-Bezirken vereinigt. Die
wegen solcher Vereinigung und wegen der Aufstellung einer Aiste der
Urwähler der vereinigten Gemeinden erforderlichen Anordnungen trifft
nach Anhörung des Kreisausschusses das Herzogliche Staats-Ministerium.
Entscheidend bezüglich der Einwohnerzahl der Landgemeinden ist
das Ergebniß der letzten amtlich abgeschlossenen Volkszählung.
B. Wahlkörper der Berufsstände.
Allgemeine Boraussetzungen der Wahlberechtigung.
§ 4. Um bei den besonderen Wahlen der Berufsstände das Wahl-
recht auszuüben, muß man: ç
1. männlicher Braunschweigischer Staatsangehöriger sein,
2. das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, ·
3. mindestens 1 Jahr lang vor der Wahl im hiesigen Lande seinen
Wohnsitz gehabt haben,
4. im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein.
1) Siehe Anm. zu § 1 Nr. 7.