Wahlgesetz. 167
5. weder für seine Person noch hinsichtlich seines Vermögens unter
stormundschaft oder Pflegschaft stehen, noch auch sich im Konkurse be-
inden.
C. Wahlkörper der Geistlichen der evangelisch-lutherischen
Landeskirche.
§* 5). Dem Wahlkörper der Geistlichen der hevangelisch-lutherischen
Landeskirche gehören an die geistlichen Mitglieder des Konsistoriums, die
beneral-Superintendenten, die Spezial-Superintendenten und die in
einem Gemeindepfarramte stehenden selbstständigen Geistlichen, sowie
die evangelisch-lutherischen Anstaltsgeistlichen.
Mit dem Scheiden des Wahlberechtigten dieses Wahlkörpers aus
dem Amte infolge der Emeritierung oder Versetzung in den Ruhestand
erlischt deren Wahlberechtigung, ohne daß dieselben damit in dem Wahl-
körper der wissenschaftlichen Berufsstände wahlberechtigt werden.
D. Wahlkörper der Großgrundbesitzer.
56. Dem Wahlkörper der Großgrundbesitzer gehören an die Grund-
besitzer mit einem Grundsteuercapitale von mindestens 6000 K. Das
nach den § 31 ff. des Grundsteuergesetzes von 1849 No. 33 in den Land-
gemeinden, nach dem Gesetze vom 20. März 1873 No. 13 in den Städten
und in den Flecken Vorsfelde und Calvörde ermittelte Grundsteuercapital
der Wohnhäuser kommt nicht in Anrechnung. Beträgt die Zahl der in
einem Kreise — die Kreise Holzminden und Blankenburg zusammen-
gerechne — wahlberechtigten Großgrundbesitzer weniger als 25, so wird
n Zahl, jedoch nicht über 25 hinaus, durch diejenigen Grundbesitzer
des Kreises bezw. der Kreisverbindung Holzmi den—Blankenburg er-
anzt, welche mindestens 1000 ./I an Grundsteuercapital haben. Kommen
biernach mehrere .. ·. .«.»
rage,
so entscheidet de Erundbesiher mit gleichem Grundsteuercapital in Frag
ien #en die Grundstu i i i schiedenen
Krei . stücke eines Grundbesitzers in versch iedene
reised so wir der Wahlberechtigte als zu demjenigen Kreise gehörig
Theil der' Gewellchem, nach dem Grundsteuercapital geschätzt, der größere
des in andereundstücke liegt; es wird ihm aber das Grundsteuercapital
Bei Ernnlessreisen gelegenen Grundbesitzes angerechnet.
Grundbesitzer te#ung des Grundsteuercapitals der höchstbesteuerten
Gewalt stehende ird der Grundbesitz der Ehefrau und der in väterlicher
Miteigent en Kinder dem Ehemann und Vater angerechnet.
bereinigen gen bhü mer von Grundstücken haben sich unter einander zu
üben Wot. Ver als höchstbesteuerter Grundbesitzer das Wahlrecht aus-
Pkll. Beim Mangel folcher Vereinigung iuht das Wahlrecht.
E. Wahlkörper der Gewerbetreibenden.
5 7. Den Wahlkörpern de ---
- r Gewerbetreibenden gehören diejenigen
Gewerbetreibenden an, welche nach Merbetreiden Gesetzes vom 27. März
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(S. 2. õ neu gefaßt und durch Abs. 2 erweitert seit dem Ges. v. 2. März 1903 Art. 1