Wahlgesetz. 169
na ö Einkommens im Wahlbezirke auf einander folgen,
tu- bre ini Schlusse mehrere Einkommensteuerpflichtige
mit gleichem Einkommen, so entscheidet unter ihnen das Loos.
II. Wahlverfahren.
A. Allgemeine Bestimmungen.
10. Di ahl sämmtlicher Abgeordneten der Stadt= und Land-
zemhnict im fwhn lin Herzogthume an ein und demselben Tage
stattfinden, die Wahl der Abgeordneten der Berufsstände gleichfalls, jedoch
age später. »
ford Küter as h an diesem Tage ohne weitere Auf-
orderung an dem Orte der Wahl.
. Dasg Verfahren wird 11 Uhr Morgens eröffnet und 1 Uhr Nach-
mittags geschlossen. Die Wahlhandlung kann früher geschlossen werden,
lobald alle Wahlberechtigten, außer den entschuldigt ausgebliebenen, ihr
ahlrecht ausgeübt haben. Durch Landesherrliche Verordnung kann
allgemein oder für einzelne Wahlkörper die Dauer des Wahlverfahrens
auf die Zeit von 11—12 Uhr beschränkt werden. Soweit der Wahlkörper
geschlossen wählt, kann auf sofortige Anordnung des Wahlvorstehers
eine etwa erforderliche Stichwahl nach Feststellung des Ergebnisses des
ersten Wahlganges, jedoch nicht vor 1 Uhr Nachmittags, sogleich vor-
enommen werden, sofern wenigstens ¾ der allein zuzulassenden Wähler,
le im ersten Wahlgange gestimmt haben, anwesend sind.
11. Die Wahl geschieht durch verschlossene, vom Wahlvorsteher
frder einem Gehülfen in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel.
welche nur die Namen der Candidaten enthalten dürfen, denen die Wähler
bore Stimme geben wollen. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier
üsen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Wahl
eines bgerbahlberechtigte, welche ohne Entschuldigung zu der Wah
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10 A zu ent ichtem nicht erscheinen, haben eine Ordnungsstrafe von
Als Entschuldig!
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) brstich bescheinigte, das Erscheinen zur Wahl hindernde Krank-
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aälzudbeljc Wahlvorsteher schriftlich mit in der erlten ben Bescheinigung
die Entngen.= Bei plötzlich eintretender Behinderung am Wahltage kann
n schuldigung am folgenden Tage nachgeholt werden. Der Wahl-