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vorsteher entscheidet darüber, ob nach vorstehenden Bestimmungen das
Ausbleiben eines Wahlberechtigten entschuldigt ist und läßt, wenn dies
nicht der Fall, die schriftliche Entscheidung dem Säumigen durch dessen
Gemeindebehörde zustellen.
Die Geldstrafen fließen zu Wohlthätigkeitszwecken in die Casse des
Kreiscommunalverbandes, in welchem der Wahlberechtigte seinen Wohn-
sitz hat, und werden, wenn nicht binnen 14 Tagen nach ihrer Verfügung
Zahlung erfolgt, im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Gegen
die Entscheidung des Wahlvorstehers findet ohne aufschiebende Wirkung
Beschwerde bei Herzoglichem Staats-Ministerium statt.
Nerzte, Apotheker ohne Gehilfen und Personen, welche das 65. Lebens-
jahr vollendet haben, unterliegen obiger Strafbestimmung nicht; ferner
nicht bezüglich der besonderen Wahlen der Berufsstände die Wahl-
berechtigten aus dem Amtsgerichtsbezirk Thedinghausen.
§J 13. Das Wahlgeschäft wird durch einen Wahlvorsteher geleitet,
der durch zwei von ihm aus den Stimmberechtigten zu wählende Ge-
hülfen unterstützt wird und für Wahrung der Ordnung im Wahlraume zu
sorgen hat.
8 14. Zum Wahlraum werden nur die in die Wählerlisten ein-
getragenen Wahlberechtigten zugelassen; die Abgabe des Stimmzettels
ist durch einen Vermerk in der Liste der Wahlberechtigten hinter dem
Namen des Stimmenden Seitens eines der Gehülfen des Wahlvorstehers,
oder, wo ein Protokollführer vorhanden, Seitens dieses zu beurkunden.
Die Richtigkeit der Beurkundungen ist von Demjenigen, welcher sie vor-
genommen hat, unter der Liste zu bezeugen.
#*l#iu 15. Hat ein Wahlkörper mehrere Abgeordnete zu wählen, so
geschieht dies gleichzeitig auf einem Stimmzettel. Gültig sind nur solche
Stimmzettel, welche die Zahl der zu wählenden Candidaten oder weniger
enthalten; mehrfach aufgeführte Candidaten werden einmal gezählt.
16. Die Wahl erfolgt nach voller Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Wird diese in erster Wahl nicht erreicht, so muß die Wahl
unter den beiden — eintretendenfalls unter den mehreren — Personen,
welche die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigt haben, wieder-
holt werden. Im zweiten Wahlgange entscheidet einfache Stimmen-
mehrheit und bei gleicher Stimmenzahl das Loos, welches vom Wahl-
vorsteher, eventuell einem der Gehülfen gezogen wird.
Sind in einem Wahlgange mehrere Abgeordnete zu wählen (vergl.
88. 11 und 15 des Gesetzes), so gelten sämmtliche gültige Stimmzettel
behuf Ermittelung der vollen Mehrheit als abgegebene Stimmen. In
die Stichwahl kommt nach Maßgabe des Absatzes 1 die doppelte Zahl
der noch zu wählenden Abgeordneten, eintretendenfalls bei gleicher
Stimmenzohl der zuletzt in Betracht kommenden Candidaten diese sämmt-
ich.
8 17. Der Wahlvorsteher stellt mit den Wahlgehülfen nach Schluß
der Wahlzeit auf Grund der zu öffnenden Stimmzettel das Wahlergebniß
fest und verkündet es. Die Wahlberechtigten können diesem Verfahren
beiwohnen. Ist nach den Vorschriften des F. 16 eine endgültige Wa
zu Stande gekommen, so fordert der Wahlvorsteher den Gewählten aus,