172 Braunschweig.
B. Besondere Bestimmungen.
1. Für die Städte und Landgemeinden.
a. für dieselben gemeinsam.
§ 20 1). Für jede einem Wahlbezirke angehörende Stadt= und Land-
gemeinde, in der Stadt Braunschweig für jeden der vier Wahlbezirke
(*§ 2 des Gesetzes über die Zusammensetzung der Landesversammlung)
wird eine besondere Wählerliste aufgestellt. Die Aufstellung liegt dem
Gemeindevorstande ob. Rechtzeitig vor dem Tage der Wahl muß die
Liste zur Verfügung des Wahlvorstehers stehen, der sie zur Wahlhandlung
beizubringen hat.
b. für die Städte besonders.
8 212). Die Eintheilung der Stadt Braunschweig in vier Wahl-
bezirke erfolgt nach Anhörung des Stadtmagistrats durch Herzogliches
Staatsministerium.
In den aus mehreren Stadtgemeinden zusammengesetzten städtischen
Wahlbezirken (s. 2 des Gesetzes über die Zusammensetzung der Landes-
versammlung) bildet jede Stadtgemeinde einen Wahlort, in welchem
die Stimmenabgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt.
In den hiernach in eine Mehrzahl von Wahlorten zerfallenden
Wahlbezirken liegt die Feststellung des Gesammtergebnisses der
Wahl einem Wahlcommissarius ob, welchen nebst einem Stellvertreter
für Behinderungsfälle aus den Wahlberechtigten des Bezirks das Herzog-
liche Staatsministerium ernennt.
Der Ort der Feststellung des Gesammtergebnisses ist das Rathhaus
der im Gesetze über die Zusammensetzung der Landesversammlung 8. 2
zuerst aufgeführten Stadt des Bezirks.
Den Protocollführer stellt dem Wahlcommissarius der Stadtmagistrat
am Orte der Feststellung des Gesammtergebnisses zur Verfügung.
5l22. Die Wahlen der Abgeordneten für die Städte werden in
jeder einem Wahlbezirke angehörenden Stadt in dem Stadthause oder
dem vom Stadtmagistrate bestimmten und bekannt zu machenden Raume
vollzogen.
§*23. Das Amt des Wahlvorstehers am Wahlorte übernimmt der
Vorsitzende des Stadtmagistrats oder bei dessen Behinderung ein anderes
Mitglied des Stadtmagistrats.
Das Protocoll führt ein Protocollführer des Stadtmagistrats.
§*# 24. Dem Wahlvorsteher ist vom Stadtmagistrate die Liste der
Wahlberechtigten im Wahlorte vor der Wahlhandlung zuzustellen.
c. für die Landgemeinden besonders. ç
§J25. Die Wahlberechtigten der Landgemeinden versammeln sich
am Sitze der Kreisdirection in einem von dieser nöthigenfalls auf Kosten
1) In den 58 20 und 21 Abs. 1 sind es 4Wahlbezirke (anstatt 3) seit dem Ges. v. 16. März
1908 (S. 39).
*) Vgl. Anmerkung zu § 20.