Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

176 Braunschweig. 
III. Einwendungen gegen die Wahlen. 
8 491). Ueber Zweifel, Beschwerden, Einwendungen bezüglich der 
Wahl eines Abgeordneten oder des bei der Wahl beobachteten Ver- 
fahrens entscheidet ausschließlich die Landesversammlung. 
Solche Einwendungen und Beschwerden in Betreff der Gewählten 
bis zu deren Eintritt in die Abgeordneten-Versammlung bei dem Aus- 
schusse oder der Versammlung schriftlich anzubringen, ist jedem der poli- 
tischen Rechte theilhaftigen Landeseinwohner gestattet. 
IV. Kosten der Wahlen. 
§50. Die Kosten, welche durch die Geschäftsführung der Staats- 
berwaltungeehorden bei den Wahlen veranlaßt werden, trägt die Staats- 
casse. 
Ausführungsbestimmungen. 
551. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestim- 
mungen erläßt das Herzogl. Staats-Ministerium. Dasselbe stellt ins- 
besondere die Formulare der Wahlprotokolle, der Wählerlisten u. s. w. 
fest und läßt dieselben zur Vertheilung drucken. 
Die aus dem Druck der Formulare erwachsenden Kosten gehören zu 
den von der Staatscasse zu übernehmenden Kosten. 
552. Das Wahlgesetz vom 23. November 1851 No. 49 sowie die 
das letztere abändernden Gesetze werden aufgehoben. 
53. Dieses Gesetz tritt mit dem Gesetze vom heutigen Tage No. 31, 
betreffend die Zusammensetzung der Landesversammlung, in Kraft und 
ist zum ersten Male maßgebend bezüglich der durch § 20 des eben erwähnten 
Gesetzes angeordneten Wahl sämmtlicher Abgeordneter. 
Alle die es angeht, haben sich hiernach zu achten. 
Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten Herzoglichen 
Geheime-Canzlei-Siegels. 
Braunschweig, den 6. Mai 1899. 
(L. S.) Albrecht, Prinz von Preußen. 
von Otto. Spies. Hartwieg. 
Formular A. 
Nachdem bei der von Seiten der Stimmberechtigten des hiesigen 
Orts am . . . . .. sten stattgehabten Ernennung von Wahlmännern behuf 
der Wahl der (bezw. des) Abgeordneten dess ten städtischen (bezw. 
ländlichen) Wahlbezirks zu dem bevorstehenden Landtage dern 
durch Stimmenmehrheit (bezw. durch das Loos) zum Wahlmanne (bezw. 
einem der Wahlmänner) erwählt worden ist, wird demselben darüber 
zu seinem Ausweise diese Bescheinigung hiermit ertheilt. 
Urkundlich rc. 
(Ort und Datum.) Der Wahlvorsteher. 
(bezw. Die Wahlgehülfen). 
1) 549 Abs.1 abgeändert durch Ges. v. 2. März 1903 Art. V gänzlich neu gefaßt durch 
Ges. v. 23. Febr. 1911 Art. III
	        
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