Geschäftsordnung. 177
Formular B.
Nachdem bei der, am . ten . . voon Seiten des 1sten 2c.
städtischen Wahlbezirks (des 1 sten 2c. ländlichen Wahlbezirks) stattgehabten
Wahl zu dem bevorstehenden Landtage derr . ... zum Abgeordneten
durch Stimmenmehrheit (durch das Loos) gewählt worden ist, wird dem-
selben darüber zu seinem Ausweise diese Bescheinigung ertheilt.
Urkundlich 2c.
(Ort und Datum.) Der Wahlvorsteher
(bezw. die Wahlgehülfen).
II.
Geschäftsordnung für die Landesversammlung des Herzog-
tums Braunschweig vom 19. Mai 19121).
Von Gottes Gnaden, Wir, Johann Albrecht, Herzog zu Mecklenburg usw.,
Regent des Herzogtums Braunschweig,
erlassen mit Zustimmung der Landesversammlung die nachstehende
Geschäftsordnung für die Landesversammlung des Herzogtums Braun-
weig:
Erster Titel.
von den ordentlichen und außerordentlichen Landtagen und von
den Derhandlungen der Landesversammlung.
I. Eröffnung des Landtages und Konstituierung der Landes-
versammlung.
di 8.1. Sobald ein Landtag einberufen ist, haben die Abgeordneten
ie Pflicht, sich an dem bestimmten Orte zur festgesetzten Zeit zu ver-
ammeln und, wenn sie nicht schon früher als legitimiert anerkannt sind,
em Präsidenten des Ausschusses der Landesversammlung die Be-
cheinigung des Wahlvorstehers über ihre Wahl unter Angabe ihres
eburtstages und Wohnorts sowie ihrer Wohnung zu überreichen.
gefüritber diese Anmeldungen wird von dem Landsyndikus ein Protokoll
Neu eintretende Abgeordnete e i ihrer Anmeldung die
Ges ceftsordnung. 9 rhalten bei ih g
8 2. Der Ausschuß prüft die ihm überreichten Bescheinigungen und
macht, sobald mindestens zwei Dritteile der Gesamtheit der Abgeordneten
erschienen und von ihm als vorläufig legitimiert anerkannt sind, hiervon
em Staatsministerium unter Beifügung einer Abschrift des Anmeldungs-
—
) Gesetz- und Verordnungs-Sammlung Nr. 44 (1912) 299—318.
v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgese#ze.