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protokolles Anzeige, worauf Höchsten Orts die Zeit und der Ort der Er-
öffnung des Landtages bestimmt werden.
5 3. Abgeordnete, welche Gründe zu haben glauben, einen Urlaub
zu beantragen, haben ihre schriftlichen Gesuche unter Beifügung der
Bescheinigung des Wahlvorstehers über die erfolgte Wahl spätestens am
Tage vor dem Versammlungstage bei dem Ausschusse einzureichen, der
sie dem Präsidenten der Landesversammlung zur Erledigung nach § 35
Abs. 2 vorlegt.
& 4. Abwesende, von denen solche Gesuche nicht eingegangen oder
deren Urlaubsgesuche abgelehnt sind, fordert der Präsident der Landes-
versammlung durch einen mittels der Post zuzustellenden Brief auf,
binnen drei Tagen zu erscheinen. Die Aufforderung erfolgt unter dem
Hinweise, daß nach ungenutztem Ablaufe der Frist ihr Abgeordneten-
auftrag für erloschen erklärt werden könne.
Kommt der Abgeordnete dieser Aufforderung innerhalb der ge-
setzten Frist nicht nach, so kann die Landesversammlung die angedrohte
Folge aussprechen.
5 5. Abgeordnete, welche erst nach der Eröffnung des Landtages
eintreffen, haben sich unter Angabe ihres Geburtstages und Wohnorts
sowie ihrer Wohnung bei dem Präsidenten zu melden, der den ihm gleich-
zeitig vorzulegenden Wahlausweis zu prüfen und im Falle seiner Be-
anstandung die Entscheidung der Landesversammlung darüber herbei-
zuführen hat, ob die Abgeordneten als vorläufig legitimiert anerkannt
werden sollen.
5s 6. Ein als vorläufig legitimiert anerkannter Abgeordneter hat
auch dann, wenn seine Wahl angefochten ist, bis zu einer die Ungültigkeit
dieser Wahl aussprechenden Entscheidung der Landesversammlung in
dieser Sitzund Stimme. An der Abstimmung über die Gültigkeit seiner
eigenen Wahl nimmt er jedoch nicht teil, an der Beratung hierüber nur
auf Beschluß der Landesversammlung.
§ 7. Unmittelbar nach Eröffnung des Landtages leisten die neu
eintretenden Abgeordneten — später eintretende Abgeordnete unmittel-
bar nach ihrem Eintritt — nach alphabetischer Ordnung der Namen den
verfassungsmäßigen Eid. Die Abnahme des Eides erfolgt durch ein.
stimmführendes Mitglied des Staatsministeriums.
g 8. Nach der Eidesleistung übernimmt der an Lebensjahren älteste
Abgeordnete den Vorsitz. Er ist jedoch befugt, seinerseits den Vorsitz ab-
zulehnen und auf den im Lebensalter ihm zunächst stehenden Abgeordneten
zu übertragen. »
Es sind sodann die Wahlen der Präsidenten nach Maßgabe des
Artikels I des Gesetzes vom 18. Mai 1912 Nr. 43 1) vorzunehmen.
5 9. Nach ihrer Konstituierung berät und beschließt die Landes-
versammlung, ob auf die Eröffnungsrede eine Antwort an den Landes-
fürsten zu erteilen sei, und wählt im Bejahungsfalle zu deren Entwurfe
eine Kommission.
1) Ges.= u. Ver.-Samml. 1913 S. 4773 berichtigt aus Nr. 42.