Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

EGeschäftsordnung. 179 
II. Prüfung der Wahlen. 
5 10. Die Prüfung der Wahlen geschieht durch eine von der Landes- 
versammlung sofort nach ihrer Konstituierung zu wählende Kommission 
von 5 Mitgliedern, die über das Ergebnis dieser Prüfung der Landes- 
versammlung zu berichten und deren Entscheidung herbeizuführen hat. 
Der Landsyndikus hat dieser Kommission über das Ergebnis der 
von ihm vorgenommenen Vorprüfung der Wahlen bei Vorlegung der 
Wahlakten Bericht zu erstatten und zugleich über etwa vorgebrachte Be- 
shwerden und von ihm ermittelte Anfechtungsgründe sich gutachtlich zu 
äußern. 
5 11. Wird durch Beschluß der Landesversammlung eine Wahl für 
ungültig erklärt, oder scheidet ein Abgeordneter aus, so ist davon sofort 
dem Staatsministerium zur Anordnung einer neuen Wahl Anzeige zu 
machen. 
III. Von den Beamten der Landesversammlung und deren Geschäften. 
#*– 12. Der Präsident hat im allgemeinen die Geschäfte der 
Landesversammlung zu leiten, die Ordnung in den Sitzungen aufrecht 
zu erhalten sowie vorbehaltlich der Bestimmungen des § 70 die Landes- 
versammlung in allen Beziehungen zu der Regierung und nach außen 
zu vertreten. Insbesondere hat er 
1. im Einvernehmen mit der Landesversammlung die Sitzungs- 
tage nebst der Tagesordnung (§ 47) zu bestimmen; 
. die Sitzungen zu eröffnen und zu schließen; 
l die Eingänge bekannt zu geben; 
.die Beratungsgegenstände, soweit ihre Vorprüfung angezeigt 
erscheint, den Kommissionen oder Berichterstattern zu über- 
weisen und, sofern Widerspruch erhoben wird, die Entscheidung 
der Landesversammlung herbeizuführen; 
bei den Verhandlungen der Landesversammlung auf die Be- 
obachtung der Geschäftsordnung zu halten, nicht zur Sache 
gehörende Abschweifungen oder Wiederholungen zu unter- 
drücken, persönliche Anzüglichkeiten zu rügen, überhaupt für 
Wahrung des parlamentarischen Anstandes zu sorgen und ge- 
gebenenfalls zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der 
Ordnung von den ihm nach § 56 zustehenden Befugnissen Ge- 
brauch zu machen; 
6. die von der Landesversammlung zu entscheidenden Fragen auf- 
zustellen. und vorzutragen (§* 63); 
7. die Abstimmung zu leiten und die gefaßten Beschlüsse bekannt 
zu machen. 
8. 13. Die Vizepräsidentern können alle oder einen Teil der 
amtlichen Rechte und Pflichten des Präsidenten wahrnehmen, wenn sie 
hnen von diesem übertragen werden. In Abwesenheit des Präsidenten 
eten sie nach der Reihenfolge ihrer Wahl kraft ihres Amtes ohne weiteres 
an seine Stelle. 
zu fo- 14. Der Landsyndikus hat in den Sitzungen das Protokoll 
führen (vergl. § 49), die abgegebenen Stimmen zu zählen (vergl. § 18), 
12.= 
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