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das Ergebnis der Abstimmung festzustellen und alle im Namen der Landes-
versammlung und des Ausschusses abzufassenden Schreiben zu entwerfen.
8 15. Der Landsyndikus hat ferner als ständiger Rechtsbeistand der
Landesversammlung über alle zur Verhandlung kommenden Gegenstände,
so oft es von der Landesversammlung, deren Kommissionen, dem Aus-
schusse oder dem Präsidenten der Landesversammlung oder des Aus-
schusses verlangt wird, die nötigen Nachrichten und Gutachten mündlich
oder schriftlich zu erteilen, Akten zur Einsicht vorzulegen, auch in den
Kommissionssitzungen zugegen zu sein. Er führt in den Sitzungen des
Ausschusses eine beratende Stimme und, falls die Kommissionen seine
Anwesenheit in ihren Sitzungen gewünscht haben, ebenso auch in diesen.
Im übrigen hat er das Recht, allen Kommissionssitzungen als Zuhörer
beizuwohnen. Er steht weiter dem Kanzleiwesen vor und hat das Archio
sowie die Bibliothek zu beaufsichtigen und zu verwalten.
5 16. Außerdem hat der Landsyndikus
1. ein Tagebuch über alle eingegangenen Sachen und deren Ver-
teilung und ein Register über alle Ausfertigungen führen zu
lassen,
2. ein Verzeichnis, in welchem für jeden Sitzungstag bei dem
Abgeordneten bemerkt ist, ob er anwesend oder mit oder ohne
Urlaub abwesend gewesen ist, zu führen.
Die Einsicht dieser Bücher steht jedem Abgeordneten offen.
5 17. Das Kassen= und Rechnungswesen untersteht der Aufsicht des
Landsyndikus, dem zur Bestreitung der erforderlichen Aufwendungen
an Tage= und Reisegeldern der Abgeordneten, Kanzleikosten und sonstigen
Ausgaben ein angemessener Kredit auf die Hauptfinanzkasse eröffnet wird.
Die Kassen= und Rechnungsführung liegt dem Registraturbeamten
ob, der auf Anweisung des Landsyndikus Zahlung zu leisten hat. Die
von dem Registraturbeamten aufgestellte Rechnung hat der Landsyndikus
mit den Belegen vierteljährlich dem Finanzkollegium zur Prüfung und
Abnahme einzureichen.
§*lf 18. Zur Ausübung der Aufsicht bei der Stimmenzählung werden
durch den Präsidenten zwei Abgeordnete auf die Dauer der Sitzungs-
periode bestimmt, bei deren Behinderung der Präsident andere Ab-
geordnete mit dem fraglichen Amte zu betrauen hat.
* 19. Bezüglich des Substituten des Landsyndikus
sind die Bestimmungen des Artikels II des Gesetzes vom 18. Mai 1912
Nr. 43 maßgebend
§l20. Der Präsident der Landesversammlung oder des Ausschusses
läßt die für die Schreiberei und Registratur angenommenen Beamten
sowie die auf Beschluß der Landesversammlung zur Aufnahme der Ver-
handlungen zugezogenen Stenographen zur Verschwiegenheit und zur
gehörigen Verrichtung ihrer Dienstgeschäfte durch den Landsyndikus eid-
lich verpflichten und anweisen.
IV. Von den Kommissionen.
#* 21. Gleich nach der Eröffnung des Landtages werden durch die
Landesversammlung die zur Vorbereitung der Verhandlungen erforder-