Geschäftsordnung. 181
lichen Kommissionen gewählt, von denen der Regel nach die Vorlagen
der Landesregierung sowie die selbständigen Anträge der Abgeordneten
einer Vorprüfung zu unterwerfen sind.
Wird auf Beschluß der Landesversammlung von der Vorprüfung
durch eine Kommission abgesehen, so erfolgt die Beratung auf den Vor-
trag eines oder mehrerer von dem Präsidenten zu ernennenden Bericht-
erstatter, gegebenenfalls auch auf Vortrag des Präsidenten.
Die Uberweisung der Regierungsvorlagen an eine Kommission muß
erfolgen, wenn ein Regierungsvertreter solches beantragt.
*22. Die Kommissionen bestehen in der Regel aus 5, auf Beschluß
der Landesversammlung aus 7 Mitgliedern. ç
Die Landesversammlung ist befugt, den Auftrag eines Kommissions-
mitgliedes jederzeit zurückzunehmen. 4
Mit Ausnahme des Präsidenten der Landesversammlung ist
jeder in eine Kommission gewählte Abgeordnete zur Annahme der Wahl
verpflichtet; wer jedoch bereits Mitglied zweier Kommissionen ist, darf
jede weitere Wahl ablehnen.
#§s 24. Die Kommissionen sind beschlußfähig, sobald auf erfolgte Be-
rufung die Mehrzahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie wählen einen
Vorsitzenden in ihrer ersten Sitzung, zu der sie von dem an Lebensjahren
ältesten ihrer Mitglieder einberufen werden. Ihre Beschlüsse fassen sie
mittels Stimmenmehrheit; der Vorsitzende ist gleich den übrigen Mit-
1dern stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den
usschlag.
8 25. Zeit und Tagesordnung der Kommissionssitzungen werden,
solange die Landesversammlung tagt, dem Präsidenten von den Kom—
missionsvorsitzenden angezeigt und durch Anschlag im Sitzungssaale den
geordneten bekannt gegeben.
8 26. Die Kommissionen lassen in der Regel durch einen von ihrem
Vorsitzenden ernannten Berichterstatter das Ergebnis ihrer Beratungen
schriftlich zusammenstellen. Dieser Bericht wird gedruckt und an die Ab-
geordneten verteilt, auch in angemessener Stückzahl an das Staats-
ministerium übersandt. Die Minderheit der Kommission kann ihre ab-
weichende Ansicht in einem Sonderberichte darlegen, der gleichfalls ge-
druckt und verteilt wird.
schri Die Kommissionen sind auch befugt, durch den Berichterstatter ohne
chriftlichen Bericht der Landesversammlung mündlich Bericht erstatten
zu lassen. Die Landesversammlung kann aber in jedem Falle schriftlichen
ericht verlangen und zu diesem Zwecke auch noch nach Erstattung des
mündlichen Berichtes die Sache an die Kommission zurückverweisen.
Werden bei der Vorberatung in der Kommission wesentliche Ande-
rungen einer Regierungsvorlage für die Beratung in der Landes-
versammlung vorgeschlagen, so sind solche im Falle mündlicher Bericht-
erstattung vor dieser durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter
er Kommission dem Staatsministerium mitzuteilen.
ir Wird einer Kommission ein von einem Abgeordneten gestellter An-
# zur Vorprüfung überwiesen, so hat der Antragsteller oder, falls der
ntrag von mehreren Abgeordneten unterschrieben ist, der zuerst unter-