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zeichnete Abgeordnete, wenn er nicht bereits als Mitglied der Kom-
mission in dieser Sitz und Stimme hat, das Recht, mit beratender Stimme
an den Kommissionsverhandlungen über den Antrag teilzunehmen (vergl.
l 38 Absatz 2).
3 27. Die Kommissionen sowie die von dem Präsidenten ernannten
Berichterstatter haben das Recht, über die zum Bereiche ihres Auftrages
gehörenden Gegenstände beim Staatsministerium Nachrichten und Auf-
klärungen zu beantragen.
Die Kommissionen können auch das Staatsministerium ersuchen,
Vertreter in die Kommissionssitzungen zu entsenden.
In diesem Falle kann das Staatsministerium Bevollmächtigte er-
nennen, die sodann den Verhandlungen der Kommission beizuwohnen
und jederzeit das Wort zu nehmen befugt sind.
z 28. Von dem Schlusse der Kommissionsberatung macht der
Kommissionsvorsitzende in Fällen, in denen mündlich Bericht erstattet
werden soll, dem Präsidenten Anzeige.
§29. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich, jedoch
ist es den Abgeordneten gestattet, den Verhandlungen als Zuhörer bei-
zuwohnen.
Die Vorschriften der §§ 15, 26 Abs. 4 und 27 Abs. 3 bleiben un-
berührt.
V. Von den Vertretern der Landesregierung.
5 30. Die ordentlichen stimmführenden Mitglieder des Staats-
ministeriums sind befugt, als Vertreter der Landesregierung an den
Verhandlungen der Landesversammlung teilzunehmen und als ihre
Bevollmächtigte andere Personen in die Sitzungen der Landesversammlung
zu entsenden.
Regierungsvertreter werden den Verhandlungen beiwohnen, wenn
ihre Anwesenheit von der Landesversammlung für erforderlich erachtet
wird.
5l 31. Der Landesregierung sowohl wie der Landesversammlung
steht das Recht zu, eine gemeinsame Beratung der Mitglieder des Staats-
ministeriums oder deren Bevollmächtigten mit einer Kommission oder
einer sonstigen Abordnung der Landesversammlung zu veranlassen, wenn
es erforderlich erscheint, durch mündliche Erörterungen eine Angelegen-
heit zu fördern. *½*•
Die Mitglieder des Staatsministeriums sind außerdem befugt zu
fordern, daß sie selbst oder ihre Vertreter zu jeder in eine Kommission
verwiesenen Vorlage in einer Kommissionssitzung gehört werden.
VI. Ordnung der Sitzungen.
z 32. Die Sitzungen der Landesversammlung sind öffentlich. Es
werden zu ihnen so viele erwachsene Zuhörer zugelassen, wie der dazu
bestimmte Raum gestattet.
5 33. Geheime Sitzungen finden statt, wenn auf den Antrag eines
Vertreters der Landesregierung oder des Landtagspräsidenten oder auf
den gehörig unterstützten Antrag eines Abgeordneten (3 38) die Landes=