Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

188 Braunschweig. 
neue für eröffnet, ohne daß indes die durch den Schluß der Verhandlung 
abgeschnittenen Meldungen zum Wort (8 52) wieder zur Geltung ge- 
langen. 
E. Beschlußfassung. 
#§59. Ob die erforderliche Anzahl der Mitglieder anwesend und 
die erforderliche Anzahl der Stimmen abgegeben ist, wird im Zweifel 
durch den Präsidenten mit Hilfe des Landsyndikus und der mit der Auf- 
bit über die Stimmenzählung beauftragten Abgeordneten festgestellt 
(7 18 
). 
g 60. Abstimmungen erfolgen in der Regel unmittelbar nach Schluß 
der Beratung. Sie können aber auf den ordnungsmäßig unterstützten 
Antrag eines Abgeordneten auf höchstens zweimal 24 Stunden durch 
Beschluß der Landesversammlung ausgesetzt werden. 
*s 61. Besteht eine Regierungsvorlage, über welche abgestimmt 
werden soll, aus mehreren Artikeln oder Paragraphen, so ist zunächst 
über jeden einzelnen Artikel oder Paragraphen, sodann über das Ganze 
abzustimmen. Abweichungen von dieser Vorschrift können von der Landes- 
versammlung nur mit Zustimmung der anwesenden Vertreter der Landes- 
regierung beschlossen werden. 
§ 62. Liegen über einen zur Abstimmung kommenden Gegenstand 
mehrere Abänderungsanträge vor, so ist zunächst über einen etwaigen 
Antrag auf Ubergang zur Tagesordnung, sodann über denjenigen Antrag 
welcher sich am weitesten von dem ursprünglichen Entwurfe oder Antrage 
entfernt, und zuletzt über den, welcher diesem am nächsten steht, ab- 
zustimmen. 
Soweit es sich indessen um Bewilligung von Geldmitteln handelt, 
ist der die höhere Summe betreffende Antrag zuerst zur Abstimmung zu 
bringen. 
l 63. Der Präsident hat die Frage so zu fassen, daß darüber mit 
Ja oder Nein abgestimmt werden kann. 
Er bestimmt die Reihenfolge der Fragen und verkündet sie im Zu- 
sammenhange vor der Abstimmung. 
Werden Einwendungen gegen die Fragen erhoben und Abänderungen 
vorgeschlagen, so entscheidet die Landesversammlung. 
64. Ein anwesender Abgeordneter darf sich der Abstimmung nicht 
enthalten. Der Präsident ist gleich den übrigen Abgeordneten stimm- 
berechtigt. 
Ein bei dem Gegenstande der Verhandlung wegen eines Sonder- 
interesses beteiligter Abgeordneter hat sich der Teilnahme an der Ver- 
handlung und Abstimmung zu enthalten. Ob ein Sonderinteresse eines 
Abgeordneten vorliegt, entscheidet die Landesversammlung. 
65. Die Abstimmung geschieht durch Erheben oder Nichterheben 
einer Hand, nötigenfalls auf Anordnung des Präsidenten durch Auf- 
stehen oder Sitzenbleiben. 
Eine namentliche Abstimmung findet nur statt: 
1. wenn ein anwesendes Mitglied des Staatsministeriums darauf 
anträgt;
	        
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