Geschäftsordnung. 189
2. wenn ein Abgeordneter mit der erforderlichen Unterstützung
(§ 38) darauf anträgt.
5 66. Die vom Präsidenten zu stellende Frage gilt als bejaht,
wenn sich mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen dafür aus-
sprechen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den
Ausschlag. 4
Die Vorschriften der Landesgrundgesetze, wonach zu deren authen-
tischer Interpretation, Abänderung oder Aufhebung wenigstens zwei
Dritteile aller Stimmen der Landesversammlung erforderlich sind,
werden durch die Vorschrift in Absatz 1 nicht berührt. Dasselbe gilt von
den besonderen Vorschriften in § 67 (Wahlen) und im § 90 (Abweichungen
von der Geschäftsordnung).
6 67. I. Die Wahlen des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten
und des Landsyndikus erfolgen stets durch Abgabe von Stimmzetteln.
Sonstige Wahlen erfolgen in gleicher Weise, wenn nicht vom Präsi-
denten oder aus der Mitte der Versammlung angeregt wird, eine Wahl
entweder durch Abstimmung (Ss 65 und 66) oder durch Zuruf zu voll-
ziehen. Eine Wahl durch Abstimmung ist unzulässig, wenn wenigstens
10 Abgeordnete dagegen sind, eine Wahl durch Zuruf aber nur dann zu-
lässig, wenn kein Abgeordneter widerspricht.
II. Die Wahl der drei Personen, die für das Amt des Präsidenten
in Vorschlag zu bringen sind, erfolgt stets in getrennten Wahlgängen;
im übrigen hat, wenn mehrere Personen zu wählen sind, die Landes-
versammlung zu entscheiden, ob die Wahl, sei es aller oder eines Teiles
er zu wählenden Personen, entweder einheitlich oder in getrennten
ahlgängen vollzogen werden soll.
III. 1. Wird eine Wahl mehrerer Personen einheitlich durch Ab-
gabe von Stimmzetteln vollzogen, so gelten diejenigen als
gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben; bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wird die Wahl einer einzelnen Person durch Abgabe von
Stimmzetteln vollzogen, so gilt derjenige als gewählt, der
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen er-
halten hat. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgange von
keinem erreicht, so ist die Wahl unter denjenigen beiden,
nötigenfalls durch das Los zu ermittelnden Personen zu
wiederholen, die im ersten Wahlgange die meisten Stimmen
erhalten haben. Ergibt sich bei dieser zweiten Wahl Stimmen-
gleichheit, so entscheidet das Los.
3. Eine Wahl durch Zuruf hat zur Voraussetzung, daß bei
Einzelwahlen nur eine Person, bei einheitlicher Wahl
mehrerer Personen nicht mehr Personen, als gewählt werden
sollen, vorgeschlagen werden.
Durch Feststellung des Präsidenten, daß gegen die
Wahl der in Vorschlag gebrachten Personen Widerspruch
nicht erhoben ist, gilt die Wahl durch Zuruf als vollzogen.
gef *!- Das Los zieht der Präsident. Die Stimmzettel sind zusammen-
altet abzugeben; das Offnen und Verlesen besorgt der Landsyndikus
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