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unter Beihilfe der beiden mit der Aufsicht über die Stimmzählung be-
auftragten Abgeordneten.
V. Stimmzettel, die keinen Namen oder den Namen einer nicht
wählbaren Person enthalten oder die Person des Gewählten nicht un-
zweifelhaft erkennen lassen, sind ungültig.
Bei einheitlicher Wahl mehrerer Personen durch Abgabe von Stimm-
zetteln soll jeder Stimmzettel die Namen so vieler Personen enthalten
wie gewählt werden müssen. Enthält er weniger Namen, so ist er trotz-
dem gültig; enthält er aber mehr Namen, so ist nur die erforderliche
Zahl, und zwar nach der Reihenfolge, in der die Namen aufgeführt sind,
zu berücksichtigen.
68. Nachdem ein Beschluß gefaßt ist, findet eine Wiederaufnahme
der Verhandlungen nur statt:
1. wenn von einer Kommission oder von 10 Abgeordneten ein
Antrag darauf in derjenigen Sitzung gestellt wird, in welcher
das den Beschluß enthaltende Protokoll ausliegt. Nur über
Beschlüsse, welche in der letzten Sitzung vor einer Vertagung
oder dem Schlusse des Landtages gefaßt werden, ist eine Wieder-
aufnahme der Verhandlungen in derselben Sitzung zulässig;
.# wenn sie das Staatsministerium innerhalb einer Frist von drei
Tagen, nachdem eine über eine Vorlage desselben gefaßter
Beschluß ihm schriftlich mitgeteilt ist, unter näherer Anführung
der Gründe beantragt.
Außerdem kann die Landesversammlung auf den Antrag eines Ab-
geordneten (§ 38) oder auf Vorschlag des Präsidenten zur Beseitigung
vorgekommener Versehen innerhalb einer Frist von drei Tagen, spätestens
jedoch bis zur Absendung des Rückschreibens die Verhandlung nochmals
aufnehmen.
§ 69. Die Landesversammlung kann auf Vorschlag des Präsidenten
oder auf Antrag von 10 Abgeordneten beschließen, daß über eine Vor-
lage der Landesregierung eine zweite Lesung und Abstimmung statt-
findet. In diesem Falle ist eine Abstimmung über das. Ganze (vergl. § 61)
am Schlusse der ersten Lesung nicht zulässig.
Die Landesversammlung kann dabei ferner beschließen, daß bei der-
ersten Lesung nur die allgemeinen Grundsätze einer Regierungsvorlage
beraten, sowie daß bei der zweiten Lesung nur die von einzelnen Ab-
geordneten innerhalb einer zu bestimmenden Frist und die von der Kom-
mission gestellten Anderungsanträge zur Beratung gezogen werden.
Ist eine zweite Lesung beschlossen, so findet eine Wiederaufnahme
der Verhandlungen nur bei dieser statt.
F. Geschäftsverkehr der bandesversammlung nach
außen.
§5 70. Die infolge der Beschlüsse der Landesversammlung zu er-
lassenden Schreiben werden von dem Präsidenten, dem Berichterstatter
und dem Landsyndikus unterschrieben. Nach dem Schlusse oder der
Vertagung des Landtages werden derartige Schreiben vom Präsidenten.
des Ausschusses und dem Landsyndikus vollzogen.
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